Wie Ärzte und Apotheker sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien
Die Versorgungseinrichtungen der Kammern ersetzen die gesetzliche Rentenversicherung und bietet Ihnen Leistungen, die genau auf den Beruf des Arztes, Zahnarztes oder Apothekers zugeschnitten sind. Ihr Wechsel in das Versorgungswerk geschieht aber nicht automatisch. Einerseits müssen Sie in dem für Sie zuständigen Versorgungswerk einen Antrag stellen. Und andererseits sollten Sie sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Wie und warum, lesen Sie hier. Sollten Sie Fragen haben, sprechen Sie gern auch die Beraterinnen und Berater der Deutschen Ärzte Finanz an.
Befreiung von der DRV beantragen: So geht's
Ärzte und Apotheker, die Mitglied eines Versorgungswerks sind, können sich von der Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV), die auch als gesetzliche Rentenversicherung (GRV) gilt, befreien lassen. Dies ist wichtig, um eine Doppelzahlung von Beiträgen zu vermeiden. Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn Ihrer Tätigkeit beim Versorgungswerk eingereicht werden. Wird die Frist versäumt, müssen doppelte Beiträge entrichtet werden, bis die Befreiung ausgesprochen wird.
Die Befreiung muss bei jedem Tätigkeitswechsel, einschließlich Wechsel des Arbeitgebers oder wesentlicher Änderungen des Tätigkeitsfeldes beim selben Arbeitgeber, erneut beantragt werden. Eine Beförderung vom Assistenzarzt zum Oberarzt oder der Wechsel in eine andere Abteilung desselben Krankenhauses gelten dabei nicht als wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes.
Tätigkeitswechsel und Nebentätigkeit: Was Sie beachten sollten
Auch bei Aufnahme einer Nebentätigkeit gilt: Bei jeder neu aufgenommenen versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit müssen Sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der DRV stellen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit zusätzlich zu einer bereits bestehenden Tätigkeit ausgeübt wird, kurzzeitig ausgeübt wird oder die einzige Beschäftigung ist. Die Befreiung von der Beitragspflicht in der DRV kann nur dann bereits ab Tätigkeitsbeginn ausgesprochen werden, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit vorliegt.
Wird die Dreimonatsfrist versäumt, besteht sowohl zum berufsständischen Versorgungswerk als auch zur DRV eine Beitragspflicht. In der Zeit der fehlenden Befreiung zahlen Sie also doppelt.
Planen Sie einen Beschäftigungswechsel oder die Aufnahme einer Nebentätigkeit? Dann informieren Sie sich bei Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater, was Sie bei Ihren Versicherungen beachten sollten.
Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
Zum E-BefreiungsantragHäufige Fragen
Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutet, dass Ärzte und Apotheker, die Mitglied eines Versorgungswerks sind, sich von der Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung befreien lassen können.
Um eine Doppelzahlung von Beiträgen zu vermeiden, sollten Ärzte und Apotheker eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Deutsche Rentenversicherung (DRV) beantragen.
Der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Tätigkeit beim Versorgungswerk eingereicht werden.
Ja, bei jedem Tätigkeitswechsel, einschließlich Wechsel des Arbeitgebers oder wesentlicher Änderungen des Tätigkeitsfeldes beim selben Arbeitgeber, muss die Befreiung erneut beantragt werden.
Auch bei Aufnahme einer Nebentätigkeit gilt: Bei jeder neu aufgenommenen versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit müssen Sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung stellen
TIPP
Altersvorsorge richtig planen
Ärzte und Ärztinnen stehen bei ihrer Vorsorgeplanung vor einer Fülle von Optionen. Es gilt, die richtigen auszuwählen. Gleiches betrifft auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker.
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