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Berufshaftpflicht & Recht​

Delegationsrecht – wie Ärzte dabei Fehler vermeiden

3 Min.
Patrick Weidinger
von Patrick Weidinger
Rechtsanwalt, Spezialist Arzthaftpflicht
Ärztinnen und Ärzte bleiben bei ärztlichen Tätigkeiten in der Verantwortung

Die Übertragung von Aufgaben an nichtärztliches Personal gibt Ärztinnen und Ärzten mehr Zeit für die Patientenbehandlung. Doch Vorsicht! Die eigene Verantwortung kann man nicht delegieren. Um sich keiner Haftung auszusetzen, sollte man einige Dinge beachten.

Die 8 wichtigsten Punkte, um Delegationsfehler zu vermeiden

Die ärztliche Arbeitsteilung umfasst zwei Komponenten. Zum einen die horizontale Arbeitsteilung im Rahmen einer weisungsfreien, etwa fachübergreifenden Zusammenarbeit und zum anderen die vertikale Arbeitsteilung mit der Übertragung von ärztlichen Aufgaben. Eine solche, in der Regel hierarchische Delegation ist grundsätzlich möglich, hat aber bestimmte Voraussetzungen.

Diese Voraussetzungen leiten sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab und wurden zunächst außerhalb des Berufsrechts entwickelt. Stellen Sie sich vor, Sie beauftragen Ihren Sohn mit der Räum- und Streupflicht vor Ihrem Haus. Nun stürzt dort jemand und nimmt Sie auf Schadenersatz in Anspruch. Sie müssen nun darlegen, dass Ihr Sohn für die Arbeit geeignet war, dass er bei Bedarf angeleitet wurde und dass Sie immer mal wieder nach dem Rechten geschaut haben.

Für die Delegation ärztlicher Aufgaben gilt nichts anderes. Allerdings ist hier neben der Auswahl- und Überwachungspflicht noch ein besonderes Augenmerk auf die Verantwortbarkeit zu richten. Die Delegation auf nichtärztliches Personal darf nur dann erfolgen, wenn die Aufgabe nicht dem Arzt vorbehalten ist (BGH VI ZR 72/74). Die Delegation ist also eine Ausnahme von der Regel, dass Ärztinnen und Ärzte zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet sind (§ 613 Satz 1 BGB, § 19 Abs. 1 MBO-Ä, § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV).

Im Falle delegationsbedingter iatrogener Schäden haften regelmäßig sowohl der Delegierende als auch der Ausführende, und zwar je nach Konstellation aus Behandlungsvertrag und/oder aus unerlaubter Handlung. Das Thema ist nicht nur abstrakt: Eine Medizinische Fachangestellte hatte ein Medikament intraarteriell statt intravenös verabreicht, sodass die Hand der Patientin sofort livide wurde und amputiert werden musste. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass sie die Injektionstechnik samt Aspiration nicht beherrschte und sie zudem nicht ärztlich überwacht worden war.

Eine gute Übersicht und Zusammenfassung delegationsfähiger Tätigkeiten und ärztlicher Präsenzpflichten liefert die Vereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes.

Sogenannte originäre ärztliche Aufgaben sind nicht delegierbar. Hierzu gehören insbesondere die Anamnese, Untersuchungen, die Diagnose, die Therapie einschließlich der Verschreibungen sowie Arzt-Patienten-Gespräche (§ 630c BGB).

Die Patientenaufklärung ist ausschließlich ärztliche Tätigkeit. Auch hier gibt das BGB den Rahmen vor: Die Aufklärung muss durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt. Die Delegation an Nichtärzte ist damit ausgeschlossen.

Die Personalauswahl mit Sicherstellung der notwendigen Qualifikation ist hier ebenso notwendig wie die anfängliche Kontrolle, zum Beispiel durch Interaktionen während der Einarbeitung. Haben sich angestellte Ärzte und Ärztinnen dann als kompetent und zuverlässig gezeigt, darf man ihrer Kompetenz vertrauen, soweit es keine Auffälligkeiten gibt.

Delegierte Tätigkeiten sollten dokumentiert werden. Dies erleichtert nicht nur den Nachweis im Streitfall, sondern ermöglicht noch einmal, die  Delegationsvoraussetzungen zu reflektieren.

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