Jedes Jahr scheiden in Deutschland etwa 400.000 Menschen aus gesundheitlichen Gründen aus dem Beruf aus. Im Laufe eines Arbeitslebens ist jeder Vierte* von Berufsunfähigkeit betroffen.
Für einen heute 20-Jährigen zum Beispiel liegt die Wahrscheinlichkeit, bis zum 65. Lebensjahr berufsunfähig zu werden, statistisch gesehen bei 43 Prozent. Für eine gleichaltrige Frau sind es 38 Prozent. Im Schnitt sind Betroffene erst 47 Jahre alt, wenn sie aus ihrem Beruf ausscheiden müssen. All das belegen Daten des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
*Deutsche Rentenversicherung Bund 2014a, Hervorhebungen im Original
In rund 95 Prozent der Fälle ist eine Krankheit verantwortlich dafür, dass Menschen nicht länger in ihrem Beruf arbeiten können. In den letzten Jahren hat die Zahl derjenigen, die durch neurologische und psychische Erkrankungen berufsunfähig werden, zugenommen, während Krebserkrankungen als Ursache leicht zurückgegangen sind. Dieser Trend zeigt sich auch bei Ärztinnen und Ärzten.
Ärztinnen und Ärzte sind bei ihrer Arbeit Belastungen ausgesetzt, die als erhebliche Risikofaktoren für eine Berufsunfähigkeit gelten. Im Krankenhaus etwa können Schichtdienst und Personalmangel zu einem enormen psychischen und physischen Druck führen. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte tragen nicht nur eine große medizinische, sondern auch unternehmerische Verantwortung.
Je nach Facharztrichtung kommen weitere Risikofaktoren hinzu. Bei Chirurgen und Chirurginnen sowie Zahnärzten und Zahnärztinnen beispielsweise können schon leichte Verletzungen oder chronische Erkrankungen von Rücken, Händen oder Augen berufsunfähig machen. Und natürlich sind Mediziner/-innen generell einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt, das zu einer zeitweiligen oder auch dauerhaften Berufsunfähigkeit führen kann
Immer mehr Menschen werden aufgrund von neurologischen und psychischen Krankheiten berufsunfähig, während Krebserkrankungen als Ursache leicht zurückgegangen sind. Dies ist ein bundesweiter Trend. Bei Ärzten, Zahnärzten und Apothekern, die bei der Deutschen Ärzteversicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung haben, waren folgende Gründe ausschlaggebend:
Quelle: Statistik der Leistungsfälle der Deutschen Ärzteversicherung seit 2005 mit Stand 2018
Die Versorgungswerke bieten grundsätzlich einen soliden Schutz, jedoch leisten sie in der Regel nicht bei nur teilweiser Berufsunfähigkeit. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird jedoch lediglich eine Teilberufsunfähigkeit festgestellt. Das Deutsche Ärzteblatt stellt ergänzend hierzu fest: „Im Versorgungswerk wird teilweise Berufsunfähigkeit satzungsgemäß nicht abgesichert. Jedoch setzt der Berufsunfähigkeitsschutz des Versorgungswerks nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg schon dann ein, wenn die Restleistungsfähigkeit eines Arztes nicht mehr dazu ausreicht, sein Existenzminimum zu sichern. Insofern kann der Berufsunfähigkeitsschutz des Versorgungswerks bereits dann greifen, wenn die Restleistungsfähigkeit des Arztes nur noch bei zehn bis 20 Prozent liegt (VGH Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2002, Az.: 9 S 530/01; VGH Baden-Württemberg vom 17. Dezember 1996, Az.: 9 S 3284/94).“
Auch wer aus gesundheitlichen Gründen nur noch begrenzt als Ärztin oder Arzt arbeiten kann – also zum Beispiel die Zahl seiner Arbeitsstunden in der eigenen Praxis deutlich reduzieren und einen Kollegen einstellen muss –, erhält keine Leistungen vom Versorgungswerk. Das führt zu erheblichen Einkommenseinbußen bis hin zur Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz.
Dieser Tatbestand wird deutlich durch ein Beispiel aus der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung (Satzungen aller Versorgungswerke unter www.abv.de):
§10 (1) der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung: „Jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und keine Altersrente bezieht, hat Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es berufsunfähig ist und die Ausübung des ärztlichen Berufes aufgibt. Berufsunfähig ist ein Mitglied, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Ärztliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann. Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente besteht nicht, wenn die ärztliche Praxis durch Vertreter oder Assistenten weitergeführt wird.“
Ein heute 20-jähriger Mann wird mit einer Wahrscheinlichkeit von 43 Prozent berufsunfähig, ehe er 65 Jahre alt ist – ein hoher Wert. Die Grafik zeigt die Wahrscheinlichkeit für bestimmte Altersstufen und beide Geschlechter.
Quelle: Statista 2018, auf Basis einer Erhebung der Deutschen Aktuarvereinigung (Horst Loebus) von 2009
Für Ärztinnen und Ärzte ist eine private Berufsunfähigkeitsversicherung praktisch ein Muss. Im Unterschied zu den Versorgungswerken zahlen private Versicherer bereits bei einer Berufsunfähigkeit von 50 Prozent eine monatliche Rente aus und schließen damit die Lücke zum bisherigen Einkommen. Der bisherige Lebensstandard der Versicherten kann dadurch abgesichert werden, auch, wenn sie sich aus gesundheitlichen Gründen beruflich neu orientieren müssen. Für Ärztinnen und Ärzte, die eine Praxis gründen wollen, kann eine Berufsunfähigkeitsversicherung noch aus einem anderen Grund wichtig sein: Sie gilt bei Banken als Kreditsicherung.