Zentrale Regelungen des GKV-VStG zur vertragsärztlichen Versorgung

  • Anreize im Vergütungssystem, indem Ärztinnen und Ärzte in unterversorgten Gebieten von Maßnahmen der Mengenbegrenzung (Fallzahlbegrenzung und Fallzahlminderung durch den Honorarverteilungsmaßstab oder Abstaffelungsregelungen für die Regelleistungsvolumina) ausgenommen werden.

  • Möglichkeit, Preiszuschläge für besonders förderwürdige Leistungen sowie Leistungen von besonders förderungswürdigen Leistungserbringern, die in strukturschwachen Gebieten tätig sind (z. B. mit höherer Versorgungsqualität), zu vereinbaren.

  • Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) erhalten die Möglichkeit, Strukturfonds einzurichten, aus denen die Neuniederlassung von Ärzten in Gebieten, in denen eine Unterversorgung oder lokaler Versorgungsbedarf besteht, zum Beispiel durch. Zuschüsse zu den Investitionskosten bei Neuniederlassungen oder bei Gründung von Zweigpraxen oder auch die Nachwuchsförderung von Medizinstudenten durch Vergabe von Stipendien unterstützt werden sollen. Die Strukturfonds werden zu gleichen teilen von den KVen und den Krankenkassen finanziert.

  • Die Residenzpflicht für Vertragsärzte (gesetzliche Verpflichtung von Vertragsärzten, ihren Wohnsitz so zu wählen, dass der Arzt für die Versorgung der Versicherten an seinem Vertragsarztsitz zur Verfügung steht) wurde mit dem GKV-VStG aufgehoben.

  • Außerdem wird bestimmt, dass Vertragsärzte ihre Sprechstunden für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung so einzurichten haben, dass diese entsprechend ihrem Behandlungsbedarf medizinisch versorgt werden können.

  • Die Reform erleichtert auch die Eröffnung von Filialpraxen. Um dafür die erforderliche Genehmigung der zuständigen KV zu erhalten, reicht es zu zeigen, dass sich mit der Zweigpraxis die medizinische Versorgung  am neuen Standort verbessern, die Versorgung am Stammsitz aber nicht spürbar schlechter wird.

  • Die KVen haben nun das Recht, eigene Praxen betreiben, wenn anders ein Arztsitz nicht besetzt werden kann.

  • Dazu gehören auch mobile Versorgungskonzepte, durch die in strukturschwachen Regionen regelmäßige hausärztliche bzw. fachärztliche Versorgung angeboten wird.

  • Auch die Kommunen können bei Situationen von Unterversorgung in Zukunft mit Genehmigung der KV eigene Einrichtungen betreiben.

  • Besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Die Möglichkeit für Vertragsärztinnen, sich im zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung vertreten zu lassen, wird von sechs auf zwölf Monate verlängert. Die Möglichkeit für die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten wird für die Erziehung von Kindern für bis zu 36 Monate sowie für die Pflege von Angehörigen für bis zu sechs Monate eröffnet.

  • Die gesetzliche Verpflichtung der Selbstverwaltungspartner, auf Bundesebene für die Ärztinnen und Ärzte Richtlinien zur Dokumentation der ärztlichen Behandlungsdiagnosen zu erarbeiten (ambulante Kodierrichtlinien), ist gestrichen worden.

  • Vernetzungen und Kooperationen auf Ärzteseite, die bestimmten Qualitätskriterien entsprechen (anerkannte Praxisnetze), können künftig von der Kassenärztlichen Vereinigung durch gezielte finanzielle Fördermöglichkeiten unterstützt werden.

  • Stärkung des Grundsatzes „Beratung vor Regress“ bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Arzneimittel- und Heilmittelbereich und Schaffung von Transparenz im Rahmen der Richtgrößen und bei der Anerkennung von Praxisbesonderheiten im Heil-mittelbereich: Überschreitet ein Arzt künftig erstmalig sein Richtgrößenvolumen für Arzneimittel und Heilmittel um mehr als 25 Prozent, droht ihm nicht mehr sofort ein Regress, sondern er bekommt zunächst die Auflage, sich individuell beraten zu lassen. Ein Regress kann bei weiteren Überschreitungen dann erstmals für den Prüfzeitraum nach der Beratung festgesetzt werden.

  • Ablösung der Richtgrößenprüfung im Arzneimittelbereich in einer Modellregion befristet auf drei Jahre (die Selbstverwaltung kann hierzu einen Medikationskatalog auf Wirktstoffbasis vereinbaren, um insbesondere die Verbesserung der Therapie-treue der Patienten, der Arzneimittelsicherheit und der Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung zu erproben).

  • Der Zulassungsausschuss kann bereits im Vorfeld eines in überversorgten Planungsbereichen vorgesehenen Nachbesetzungsverfahrens darüber entscheiden, ob ein Nachbesetzungsverfahren überhaupt erfolgen soll.

  • Entscheidet er sich dagegen, erhält der ausscheidende Vertragsarzt von der KV eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Praxis.

  • Sektorenübergreifende Organisation des vertragsärztlichen Notdienstes.

  • Modifizierung der Zulassungsregelungen für medizinische Versorgungszentren: Gründer von MVZ dürfen in Zukunft nur noch zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen oder gemeinnützige Träger, die auf Grund einer Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sein. Als Rechtsformen sind nur doch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die GmbH und jetzt neu auch die Genossenschaft zugelassen. Für bereits existierende MVZ gibt es einen umfassenden Bestandsschutz. Allerdings müssen die Voraussetzungen für die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums während des Betriebs weiterhin vorliegen. Anderenfalls ist die Zulassung zu entziehen. Dies gilt jedoch erst nach einer Frist von sechs Monaten, bis zu deren Ablauf die Voraussetzungen wieder hergestellt werden können.

Ihr Kontakt zu uns

Beratung in Ihrer Nähe

Rufen Sie an

Wir sind persönlich für Sie da und kümmern uns um Ihr Anliegen.

0221 / 148-32 323

Beratung in Ihrer Nähe

Rufen Sie an

Wir sind persönlich für Sie da und kümmern uns um Ihr Anliegen.

0221 / 148-32 323