Rein privatzahnärztlich tätig zu sein, bedeutet, dass Sie keine Zulassung zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung besitzen oder anstreben. In diesem Fall behandeln Sie keine Patienten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern rechnen das Honorar für alle Ihre Patienten direkt mit diesen ab.
Ihre Hauptzielgruppe sind reine Privatpatienten, die ihre Behandlung entweder selbst bezahlen oder bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind. Letztere bekommen ihre Behandlung von ihrer PKV-Versicherung nach den Regelungen Ihres Versicherungstarifes erstattet.
Ihre Leistungen als Privatzahnarzt rechnen Sie nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ab.
Um sich mit einer rein privatzahnärztlichen Praxis niederzulassen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Ihre Berufsausübung als Privatzahnarzt richtet sich weitgehend nach den Vorschriften der Berufsordnung Ihrer Landeszahnärztekammer sowie den geltenden Gesetzen und Vorschriften. Bildung, Ausbildung und Fortbildung des Privatzahnarztes unterscheiden sich nicht wesentlich von denen des Vertragszahnarztes.
Die Berufsordnungen für Zahnärzte beinhalten nur wenige Bestimmungen zur Berufsausübung. So heißt es etwa in der hessischen Berufsordnung für Zahnärzte: