Ihre Niederlassung als Privatzahnarzt

Nach bestandener Prüfung und erteilter zahnärztlicher Approbation können Sie sich in einer Privatzahnarztpraxis niederlassen. Der häufigste Fall ist, dass Sie neben Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auch Privatversicherte oder Privatpatienten behandeln. Darüber hinaus können Sie eine reine Privatpraxis gründen.

Ausschließlich Privatzahnarzt

Rein privatzahnärztlich tätig zu sein, bedeutet, dass Sie keine Zulassung zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung besitzen oder anstreben. In diesem Fall behandeln Sie keine Patienten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern rechnen das Honorar für alle Ihre Patienten direkt mit diesen ab.

Ihre Hauptzielgruppe sind reine Privatpatienten, die ihre Behandlung entweder selbst bezahlen oder bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind. Letztere bekommen ihre Behandlung von ihrer PKV-Versicherung nach den Regelungen Ihres Versicherungstarifes erstattet.

Ihre Leistungen als Privatzahnarzt rechnen Sie nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ab.

Die Niederlassungsvoraussetzungen

Um sich mit einer rein privatzahnärztlichen Praxis niederzulassen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • eine in Deutschland erteilte Approbation bzw. die entsprechende Anerkennung Ihres im Ausland erworbenen Abschlusses als Zahnarzt

  • sowie die Eintragung in das Zahnarztregister Ihrer zuständigen Zahnärztekammer.

  • Es entfallen alle weiteren Zulassungsvoraussetzungen zum Vertragszahnarzt.

Die Bestimmungen zur Berufsausübung

Ihre Berufsausübung als Privatzahnarzt richtet sich weitgehend nach den Vorschriften der Berufsordnung Ihrer Landeszahnärztekammer sowie den geltenden Gesetzen und Vorschriften. Bildung, Ausbildung und Fortbildung des Privatzahnarztes unterscheiden sich nicht wesentlich von denen des Vertragszahnarztes.

Die Berufsordnungen für Zahnärzte beinhalten nur wenige Bestimmungen zur Berufsausübung. So heißt es etwa in der hessischen Berufsordnung für Zahnärzte:

  • Die Berufsausübung des selbstständigen Zahnarztes ist an einen Praxissitz gebunden.

  • Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes in weiteren Praxen oder an anderen Orten als dem Praxissitz ist zulässig, wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt wird.

  • Die zahnärztliche Praxis muss die für eine ordnungsgemäße Behandlung erforderlichen Einrichtungen enthalten.

  • Übt der Zahnarzt neben seiner Tätigkeit als Zahnarzt eine nichtärztliche heilkundliche Tätigkeit aus, so muss die Ausübung sachlich, räumlich und organisatorisch für den Patienten erkennbar von seiner zahnärztlichen Tätigkeit getrennt werden.

  • Beim klinischen Betrieb einer Praxis ist zu gewährleiten, dass:
    a) eine umfassende zahnärztliche und pflegerische Betreuung rund um die Uhr sichergestellt ist
    b) die notwendigen Voraussetzungen für eine Notfallintervention beim entlassenen Patienten erfüllt sind
    c) die baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme von Patienten gewährleistet sind.

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