Höchstrechnungszins

Achtung, Zinssenkung!

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Ab dem 1. Januar 2022 sinkt der sogenannte Höchst­rechnungs­zins. Das hat erhebliche Aus­wirkungen auf private Renten- und Berufs­unfähigkeits­versicherungen. Worum es geht – und was Sie tun sollten.

„Höchst­rechnungs­zins­senkung.“ Wer mit diesem sperrigen Wort wenig anfangen kann, ist in guter Gesellschaft. Die meisten Menschen in Deutsch­land haben den Begriff entweder noch nie gehört oder ahnen nur vage, wofür er steht. Dabei hat eine Senkung des Höchst­rechnungs­zinses erhebliche Auswirkungen auf die persönliche Alters­vorsorge und auf den Schutz im Fall einer Berufs­unfähigkeit. Denn sie sorgt dafür, dass die Garantie­leistungen in der privaten Renten­ver­sicherung geringer werden und die Monats­bei­träge in der Berufs­unfähig­keits­ver­sicherung steigen. Die nächste Senkung des Höchst­rechnungs­zinses steht zum Jahreswechsel 2021/22 an. Es wird also höchste Zeit, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Noch gibt es Möglichkeiten, sich den aktuell besseren Zins zu sichern. Aber die Uhr tickt.

Höchstrechnungszins – was ist das?

Unter dem Höchst­rechnungs­zins versteht man den Zins­satz, den Versicherungs­unternehmen ihren Kunden maximal auf den Spar­anteil in ihrem Beitrag zusagen dürfen. Der Spar­anteil ist das, was der Versicherer nach Abzug seiner Kosten in möglichst chancen­reiche Anlagen für den Versicherten investiert – zum Beispiel in Aktien­fonds. Fest­gelegt wird der Höchst­rechnungs­zins vom Bundes­finanz­ministerium, und er gilt einheitlich für die gesamte Ver­sicherungs­branche. Momentan liegt er noch bei 0,9 Prozent, ab dem 1. Januar 2022 jedoch nur noch bei 0,25 Prozent. Das hängt unter anderem mit der weiter anhaltenden Niedrig­zins­phase zusammen.

Weniger Zins, weniger Garantie

Das Erfreuliche vorab: Durch die Absenkung des Höchst­rechnungs­zinses ändern sich die möglichen Leistungen grund­sätzlich nicht. Jedoch wirkt die Absenkung unmittelbar auf die garantierten Renten. Und auch, wenn sich eine Absenkung um 0,65 % erst mal nicht so viel anhört, aufgrund des Zin­ses­zins­effekts und des hoffentlich langen Aus­zahlungs­zeit­raums kommt da so einiges zusammen. Ein Beispiel: Wer noch 2021 eine private Renten­versicherung abschließt und über 30 Jahre lang 1.000 Euro pro Monat einzahlt, hat im Alter voraussichtlich rund 296.000 Euro zusätzlich zur Verfügung. Fängt man dagegen erst 2022 mit dem Sparen an, sind es am Ende rund 30.636 Euro weniger.

Zinsenkung: Höhere Beiträge für gleiche Leistung

Auch für die Berufs­unfähig­keits­versicherung hat die Senkung des Höchst­rechnungs­zinses erhebliche Folgen. Hier treibt sie die Beiträge in die Höhe. Versicherte müssen für dieselbe Leistung ab 2022 also mehr zahlen. Warum das so ist, zeigt ein Blick auf die Beitrags­kalkulation der ­Versicherer. Sie setzen bei der Berufs­unfähig­keits­versicherung die sogenannte „durch­schnitt­liche Kalkulation“ ein. Das bedeutet, dass Versicherte im Verhältnis zum Risiko am Anfang der Vertrags­lauf­zeit mehr zahlen als am Ende. Der Überhang, der auf diese Weise entsteht, wird angelegt und verzinst. Dieses Guthaben wird dann eingesetzt, um eine starke Beitrags­steigerung gegen Vertragsende zu vermeiden. Bei einem Rechnungs­zins von 0,25 Prozent wächst es natürlich weniger stark als bei einem von 0,9 Prozent. Entsprechend höher müssen dann die Beiträge an sich sein.

Vor Rechnungszinsabsenkung handeln

Die Senkung des Höchst­rechnungs­zinses greift ab dem 1. Januar 2022 für alle neuen Verträge. Wer schon eine private Renten- oder Berufs­unfähigkeits­versicherung hat, behält den alten Zins­satz. Der Höchst­rechnungs­zins darf nach Vertrags­beginn nicht mehr verändert werden. Wer in Zeiten eines hohen Zins­satzes ab­geschlossen hat, profitiert also über die gesamte Lauf­zeit hinweg davon. Vor allem Menschen, die bisher noch keine private Alters­vorsorge besitzen oder ihre Arbeits­kraft noch nicht ab­gesichert haben, sollten deshalb jetzt unbedingt handeln und sich spätestens bis zum 31. Dezember 2021 die aktuell noch gültigen 0,9 Prozent Zinsen sichern. Das zahlt sich gerade bei der Berufs­unfähig­keits­ver­sicherung nicht erst im Leistung­sfall aus – also dann, wenn man tatsächlich nicht mehr in seinem Beruf als Ärztin oder Arzt arbeiten kann –, sondern sofort. Den gesparten Monats­beitrag hat man schließlich heute schon zur Verfügung und kann ihn zum Beispiel für Hobby und Freizeit nutzen oder für eine größere An­schaffung zurücklegen.

Vor der Absenkung auch bestehende Verträge anpassen

Spielt die bevor­stehende Zins­senkung für Menschen, die schon vorgesorgt haben, also gar keine Rolle? Doch! Denn oft decken die bestehenden Versicherungen nicht mehr den aktuellen Lebens­standard ab. Bei der Berufs­unfähig­keits­versicherung ist das besonders häufig der Fall. Ärztinnen und Ärzte schließen diese Police schließlich schon im Studium ab – und dann über eine Summe, die ihrem Lebens­standard in dieser Phase entspricht. Schon einige Jahre später reicht sie meist nicht mehr aus, um die Lebens­haltungs­kosten zu decken, falls es wirklich zu einer Berufs­unfähigkeit kommt. Bei der privaten Renten­versicherung ist es ganz ähnlich. Die zusätzliche Rente, die man vor Jahren versichert hat, ist aus heutiger Sicht meist zu niedrig, um im Alter auf nichts verzichten zu müssen. Fazit: Es lohnt sich, bestehende Verträge genau unter die Lupe zu nehmen und ge­ge­be­nen­falls noch in diesem Jahr auf­zu­stocken oder zu ergänzen. Ganz nach dem Motto: Save the Zins!

Die Beraterinnen und Berater der Deutschen Ärzte Finanz helfen Ihnen gern dabei, sich den aktuellen Höchst­rechnungszins zu sichern. Unten bieten wir Ihnen mehrere Möglich­keiten, mit uns in Kontakt zu treten.

Der Rechnungszins sinkt. Verträge prüfen und noch in 2021 handeln. Es lohnt sich!

Altersvorsorge

Weniger Monats­rente durch Rech­nungs­zins­absenkung: Das Beispiel zeigt, wie sich die Aus­zahl­ungen einer privaten Alters­vorsorge mit gleichem Beitrag vor und nach der Ab­senkung des Rech­nungs­zinses bei Ab­schluss unter­scheiden.

Berufsunfähigkeit

Aus­wirkung der Rechnungs­zins­ab­senkung auf die Berufs­unfähig­keits­rente: Weniger Leistung bei gleichem Beitrag – die Folge der Rech­nungs­zins­ab­senkung.

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