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Die Ap­pro­ba­ti­on – und was danach folgt

5 Min.

Nach Abschluss des Studiums und Bestehen der dritten ärztlichen Prüfung kann die Ap­pro­ba­ti­on (lat.: Zulassung/Erlaubnis) be­an­tragt werden. Das Verfahren ist in der jeweiligen Approbations­ordnung geregelt. Erst mit der Ap­pro­ba­ti­on dürfen Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf selbstständig ausüben.

Was sind die Voraussetzungen für die Berufs­erlaubnis? 

Die Vo­raus­set­zungen für die Berufserlaubnis variieren durch die Approbations­ordnung der zuständigen Behörde. Nach Abschluss des Medizinstudiums genügt eine ärztliche Bescheinigung allerdings nicht für die Ap­pro­ba­ti­on. Es müssen zusätzliche Vo­raus­set­zungen erfüllt werden, die ebenfalls in der Approbations­ordnung festgehalten werden. Übergreifende Voraus­setzungen für die Ap­pro­ba­ti­on sind:

  • Abgeschlossenes Studium und das Bestehen der ärztlichen Prüfung (mündlich-praktischer Teil und schriftliche Prüfung)
  • Gewissenhaftigkeit und „Tugendhaftigkeit“. Ein amtliches Führungszeugnis gibt darüber Auskunft.
  • Eine Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung muss vorliegen.
  • Ausreichend deutsche Sprachkenntnisse

Wie wird die ärztliche Ap­pro­ba­ti­on be­an­tragt?

Die Ap­pro­ba­ti­on ist ein wesentlicher Schritt zur Ausübung eines Heilberufes. Der Antrag ist für Ärztinnen und Ärzte verpflichtend und hängt von der jeweiligen Approbations­ordnung ab. Am besten ist es, dazu einen Termin bei der zuständigen Stelle zu vereinbaren.Die Approbations­ordnung legt fest, welche Anlagen beigefügt werden müssen. Achten Sie auf die Aktualität Ihrer Unterlagen: bestimmte Bescheinigungen dürfen nicht älter als maximal vier Wochen sein.
Mit den vollständigen Unterlagen können die zukünftigen Ärztinnen und Ärzte das Antragsformular für die Ap­pro­ba­ti­on ausfüllen. Dieses wird dann an die zuständige Stelle geschickt. Nach eingehender Prüfung wird die Ap­pro­ba­ti­on nach circa vier Wochen erteilt. Mit Erhalt der Ap­pro­ba­ti­on ist die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit gemäß Approbations­ordnung erlaubt. Die ÄrztekammerSobald die Ap­pro­ba­ti­on vorliegt, sind Sie formell auch Mitglied in einer Ärzte­kammer: Die Ärzte­kammern in Deutschland sind Selbst­verwaltungsorgane der Ärzteschaft. Mit 17 Landes­ärzte­kammern und der Bundes­ärztekammer setzen sie Berufs­ordnungen, überwachen die Fortbildung, führen Fach­arzt­prüfungen durch und sichern die Qualität medizinischer Arbeit. Sie vertreten berufs­politische Interessen und bieten wichtige Informationen für Berufseinsteiger an. Sobald Sie approbiert sind, melden Sie sich in dem Bundes­land in der Ärzte­kammer an, in dem Sie arbeiten oder leben.
Erst nach Ap­pro­ba­ti­on und der Aufnahme in die Ärzte­kammer dürfen Sie sich als Ärztin oder Arzt bezeichnen. Mit der ver­pflich­tenden Mitgliedschaft in der Ärzte­kammer sind Sie auch automatisch Mitglied in der jeweiligen Ärzteversorgung.

Welche Unterlagen sind laut Appro­bations­ordnung erforderlich?

  • Antrag auf Ap­pro­ba­ti­on (im Internet zu finden)
  • Lebenslauf inkl. Werdegang der Ausbildung (z. B. Informationen zum praktischen Jahr)
  • Geburtsurkunde
  • Identitätsnachweis sowie Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Gesundheitszeugnis (max. drei Monate alt)
  • Straffreiheitserklärung
  • Amtlich beglaubigte Kopie des Examens­zeugnisses
  • Ggf. Promotionsurkunde oder Ehrenurkunde
Gut abgesichert ins Berufsleben

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Informieren Sie sich am besten gleich zu Beginn Ihrer ersten Tätigkeit als Ärztin oder Arzt über eine Berufs­haft­pflicht­versicherung, um für alle Fälle optimal abgesichert zu sein. Wir beraten Sie gerne.

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Was verändert sich mit der Ap­pro­ba­ti­on?

Mit der Bestätigung der Ap­pro­ba­ti­on erhalten Sie viele weitere Vorteile. Zum Beispiel kann ein Ärzteausweis be­an­tragt werden. Dieser zeichnet Sie als Arzt oder Ärztin aus und ermöglicht den Einkauf von verschreibungspflichtigen Medikamenten in der Apotheke.
Auch bei der Krankenversicherung kann sich einiges ändern. Als Ärztin oder Arzt haben Sie die Wahl - kurz nach Aufnahme Ihrer ersten Tätigkeit - zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung, wenn Sie die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, die sich in der Regel jedes Jahr leicht ändert. Fragen Sie einfach bei Ihrem Arbeitgeber nach, ob Sie bereits die volle Wahlfreiheit haben. Die Bescheinigung für Ihre Kranken­kasse erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber.
Angestellte Ärztinnen und Ärzte haben auch steuerliche Vorteile. Informieren Sie sich darüber, denn vieles lässt sich von der Steuer absetzen: Reisen, Berufskleidung, Fortbildungen, Kongresse etc.

Was folgt nach der Ap­pro­ba­ti­on?

Nach der ärztlichen Ap­pro­ba­ti­on steht der Berufs­ausübung nichts mehr im Wege! Wenn das Studium hinter Ihnen liegt und die Approbations­ordnung in Vergessenheit geraten ist, beginnt für Sie ein neues Kapitel in Ihrem Leben als Ärztin oder Arzt. Doch bevor es richtig losgehen kann, heißt es: Bewerbungen schreiben. Nach der Ap­pro­ba­ti­on möchten Sie sich vielleicht weiterbilden und Ihr Studium vertiefen. Vielleicht promovieren – wenn Sie es nicht schon getan haben? Was auch immer Sie vorhaben: Eine gute Haft­pflicht­ver­sicherung ist in jedem Fall ratsam – und für Ärztinnen und Ärzte in Deutschland sogar Pflicht. So sind Sie gut abgesichert und können sich ganz auf Ihre ärztliche Arbeit konzentrieren.

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  • Austausch mit Kolleginnen und Kollegen
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Unterm Strich: Das Fazit

Wenn Sie nach der ärztlichen Ausbildung Ihre Ap­pro­ba­ti­on erhalten haben, können Sie mehr als stolz auf sich sein. Und selbstbewusst in die Zukunft blicken! Als Arzt oder Ärztin mit Approbation bieten sich Ihnen so viele Möglichkeiten der Fort- und Weiterbildung wie bei kaum einem anderen Beruf. Bleiben Sie auch nach Ihrem Studium wissens­hungrig und nutzen Sie die Möglichkeiten, die sich Ihnen bieten, um auf dem neuesten Stand zu bleiben. Kaum eine andere Branche ist so sehr von der Wissenschaft getrieben wie die Medizin. Egal, welcher berufliche Werdegang Ihnen bevorsteht: Wir begleiten Sie in allen Berufs- und Lebens­phasen und stehen Ihnen beratend zur Seite.

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