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Berufshaftpflichtversicherung

Arzt­haftpflicht: Das müssen Sie wissen

5 Min.
Claudia Feige
von Claudia Feige
Spezialistin Berufshaftpflichtversicherungen

Fragen der ärztlichen Haftung sind hoch­komplex – und für viele Medizinerinnen und Mediziner ein ungeliebtes Thema. Ärzte, Zahn­ärztinnen und Tier­ärzte finden daher die wichtigsten Fakten hier kurz und verständlich aufbereitet: Was sind die rechtlichen Grundlagen? Was sind haftbare Fehler im Beruf? Und was kann die „Berufs­haftpflicht­versicherung für Ärzte“ zur eigenen Absicherung leisten?

ARZTHAFTUNG

Arzt­haftpflicht – Rechte und Risiken des Behandlungs­vertrages       

Ob Patientinnen und Patienten in einer Praxis oder in einer Klink vorstellig werden: Sie müssen sich bei einer Ärztin oder einem Zahnarzt wohl- und aufgehoben fühlen, um intime Details preiszugeben, die für die Diagnose und Behandlung nötig sind. Zwischen ihnen entsteht rechtlich gesehen automatisch ein Behandlungs­vertrag, und die Ärztinnen und Ärzte verpflichten sich dabei, nach allen Regeln der ärztlichen Kunst bei ihrer Arbeit die fachgerechte Versorgung der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten. Dabei schulden sie ihnen keinen konkreten Erfolg oder gar eine Heilung, sondern eine Behandlung entsprechend dem Stand der medizinischen Erkenntnisse der jeweiligen Fach­bereiche. Arzt­haftungs­recht in drei Bereichen Die wesentliche Frage lautet also: Hat die Medizinerin oder der Mediziner zum Zeitpunkt der Behandlung der Patientin oder dem Patienten die bestmögliche Behandlung nach den geltenden fach­ärztlichen Standards zukommen lassen? Wenn nicht, greift in Deutschland das Arzt­haftungsrecht im Wesentlichen in drei Bereichen: bei Fehlern der Behandlung, der Aufklärung und der Dokumentation. Wann liegt ein Behandlungs­fehler vor? Bei einer nicht sorgfältigen, nicht ordnungs­gemäßen und unsachgemäß nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ausgeführten ärztlichen Behandlung spricht man bei der Arzthaftung von einem Behandlungsfehler, der zivil- und strafrechtlich verfolgt werden kann. Sogenannte „Kunstfehler" können gravierende Auswirkungen auf Patientinnen und Patienten zur Folge haben, etwa körperliche Schädigungen. Wann liegt ein grober Behandlungs­fehler vor? Auch auf die Ärztinnen und Ärzte selbst hat dies Auswirkungen. Denn wenn ein ärztlicher Fehler einen Anspruch auf Schadens­ersatz bedingt, kann ihnen dies teuer zu stehen kommen. Ein grober Behandlungs­fehler in der Arzthaftung liegt dann vor, wenn er aus objektiver ärztlicher Sicht nicht verständlich und verantwortbar erscheint und wenn gegen bewährte ärztliche Behandlungs­regeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wurde.

Anzahl der gestellten Anträge für ein Schlichtungs­verfahren und Sach­entscheidungen bei den Landes­ärzte­kammern in den Jahren 2012 bis 2022

ARZTHAFTUNG - Arzt||haftpflicht – Rechte und Risiken des Behandlungs||vertrages       

EMPFEHLUNG

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EMPFEHLUNG - Kammern unter­stützen besonders starken Be­rufs­haft||­pflicht­||schutz der Ärzte||versicherung

PATIENTENAUFKLÄRUNG

Ausführliche Patienten­aufklärung als Pflicht        

Konsultiert ein Patient seine Ärztin, hat diese die Pflicht, ihn in einem persönlichen Gespräch umfassend aufzuklären, damit der Patient sich ein genaues Bild davon machen kann, worauf er sich einlässt. Durch diese Informations­grundlage entsteht auch ein vertrauensvolles Miteinander. Nur wenn der Patient ordnungs­gemäß und verständlich aufgeklärt wurde, kann er wirksam in die Behandlung einwilligen. Dabei muss sich die Ärztin so ausdrücken, dass der Patient ihren Erläuterungen auch folgen kann. Entscheidet sich der Patient gegen die vorgeschlagene Behandlung, muss die Ärztin ihn allerdings auch darauf hinweisen, mit welchen Konsequenzen er rechnen kann. Wann entfällt die ärztliche Aufklärungs­pflicht?
Diese Regelungen gelten nicht nur für niedergelassene und angestellte Ärztinnen und Ärzte, sondern auch für Behandlungen im Krankenhaus. Vor einem operativen Eingriff müssen Patientinnen und Patienten ein entsprechendes Dokument unterzeichnen, das die Aufklärung belegt. Diese ärztliche Aufklärungs­pflicht entfällt dann, wenn es sich um einen Notfall handelt,  Patientinnen und Patienten nicht ansprechbar sind und die Behandlung nicht aufgeschoben werden kann – bei einer lebens­rettenden Maßnahme besteht in der Folge kein Anspruch auf Arzt­haftungsrecht.

Anzahl der Gesundheitsschäden infolge festgestellter ärztlicher Behandlungsfehler oder mangelnder Risikoaufklärung in Deutschland 2022

PATIENTENAUFKLÄRUNG - Ausführliche Patienten||aufklärung als Pflicht        

Die drei wichtigsten Folgen einer fehlerhaften Risiko­aufklärung

Straf­recht: Weil ein kenntnis­loser Patient nicht wirksam in eine Maßnahme einwilligen kann, droht ohne Risiko­aufklärung eine Verurteilung wegen Körper­verletzung. Zivil­recht: Nach dem Patienten­rechtegesetz sind Maßnahmen ohne Einwilligung der Patientinnen und Patienten rechtswidrig und so Grundlage für Schadens­ersatz­ansprüche. Sozial­recht: Am 19. März 2020 hat das Bundessozialgericht (AZ. B 1 KR 2019/R) festgestellt, dass eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung gesetzlich Versicherter dem Wirtschafts­angebot widersprechen und eine Liquidation hindern kann.

DOKUMENTATIONSPFLICHTEN

Patienten­akte als Dokumentation

Bei einem Arztbesuch wird eine Patienten­akte angelegt, die Anamnesen, Diagnosen, Untersuchungs­ergebnisse wie Laborwerte, Therapie­maßnahmen, Operationen, Befunde und Arztbriefe enthält sowie Fragen dokumentiert, die abzuklären sind. So lassen sich alle relevanten Informationen festhalten und auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehen, beispielsweise falls ein anderer Arzt die Behandlung übernimmt. Vollständige Dokumentation kann auch Beweismittel sein

In erster Linie dient die Patienten­akte der Sicherheit der Behandlung. Jede Medizinerin und jeder Mediziner ist gesetzlich zur umfassenden Dokumentation verpflichtet und dazu, sie fortwährend auf den neuesten Stand zu bringen. Letztlich kann die Patienten­akte bei Behandlungs­fehlern ein wichtiges Beweismittel im Haftungs­prozess sein. Hat ein Arzt eine medizinisch notwendige Maßnahme oder Untersuchung nicht dokumentiert, wird zulasten des Arztes vermutet, dass die Untersuchung beziehungs­weise die Maßnahme auch nicht erfolgt ist.* Daher kann eine mangelnde Dokumentation zu folgenschweren Problemen führen.
* Quelle: BMJV „Ratgeber für Patienten­rechte“, Hervorhebungen im Original

RICHTIG VERSICHERN

Patientinnen und Patienten werden kritischer

RICHTIG VERSICHERN - Patientinnen und Patienten werden kritischer
Patienten informieren sich vor einem Arztbesuch oft im Internet oder über Social Media

Trotz größter Sorgfalt und der Arbeit der Ärztinnen und Ärzte nach bestem Wissen und Gewissen – wo Menschen sind, finden sich auch Fehler. Doch sind leider gerade bei Arzt­fehlern die Schäden oft immens. Hinzu kommt, dass die Leistungen  der Ärztinnen und Ärzte von den Patientinnen und Patienten durch Dr. Google, Arztserien & Co. immer häufiger kritisch hinterfragt werden. Sehr gut möglich also, dass sich Medizinerinnen und Mediziner im Laufe ihrer Karriere mit dem Vorwurf eines Behandlungs­fehlers konfrontiert sehen. Arzt­haftpflicht­versicherung – nicht nur verpflichtend, sondern auch sinnvoll
Daher ist die Berufs­haft­pflicht­versicherung bzw. Arzthaft­pflicht­versicherung nicht nur gesetzlich verpflichtend, sondern auch sinnvoll. Sie bietet Ärztinnen, Zahnärzten und Tierärztinnen, die in Anstellung oder selbstständig sind, die benötigte finanzielle Sicherheit. Denn Schadens­summen gehen schnell in die Hundert­tausende – wenn nicht weit darüber hinaus – und sind damit existenz­gefährdend. Jährlich werden etwa bis zu 500.000 Vorwürfe wegen medizinischer Behandlungs­fehler erhoben.* So können Ärztinnen und Ärzte ohne eine auf sie abgestimmte Berufs­haftpflicht schnell vor dem existenziellen Aus stehen. * Quelle: Deutsche Ärzteversicherung, MedProtect

INTERVIEW

Behandlungsfehler und Risikomanagement

Wie reagieren Ärztinnen und Ärzte richtig, wenn sie mit einem Vorwurf konfrontiert werden? Welche Versicherungssumme ist angemessen? Ein sehens­werter Beitrag von Patrick Weidinger, Rechtsanwalt der Deutschen Ärzte­versicherung.

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VERSICHERUNGSLEISTUNG

Wann greift die Berufs­haftpflicht für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte?

Passiert der Ärztin oder dem Arzt ein Fehler, woraus ein Schadens­ersatz­anspruch für die Patientinnen und Patienten entsteht, springt die Berufs­haftpflicht­versicherung ein. Diese deckt solche Schäden ab, die unmittelbar aus der Berufs­ausübung resultieren, doch auch die Fachrichtung ist von enormer Bedeutung. Werden Ärztinnen und Ärzte auch fachübergreifend tätig, müssen diese Tätigkeiten mit in den Versicherungs­vertrag aufgenommen werden, um einen umfassenden Versicherungs­schutz zu gewährleisten. Zusätzlich ist grundsätzlich nur die Verwendung von Geräten versichert, die in der Heilkunde zugelassen sind. Dies gilt auch für die Verschreibung von Medikamenten. Versicherungs­schutz bei Off Label Use Betroffen sind hiervon auch sogenannte „Off Label Use“, also Medikamente, die in Fällen verschrieben werden, für die sie eigentlich nicht zugelassen sind. Hier besteht der Versicherungs­schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die Krankheit muss lebens­bedrohlich sein, es gibt keine geeignete Behandlungs­alternative und in einschlägigen Fachkreisen herrscht Einigkeit darüber, dass das Medikament positiv anschlagen wird. Der passende Versicherungs­schutz ist wichtig Fazit: Die optimale Versicherung ist für jede Ärztin, jeden Arzt eine andere – sie hängt maßgeblich von der konkreten ärztlichen Tätigkeit und den persönlichen Faktoren ab. Man muss davon ausgehen, dass Medizinerinnen und Mediziner einen umfassenden Versicherungs­schutz anstreben. Damit es nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt, der Schutz ausreichend ist und dieser kontinuierlich an die persönlichen Kompetenzstufen angepasst wird, stehen Versicherungs­expertinnen und -experten mit Rat und Tat zur Seite. Denn wenn dem Versicherer die Veränderungen nicht anzeigt werden, besteht möglicherweise kein Versicherungs­schutz.

BEHANDLUNG MINDERJÄHRIGER

Besondere Absicherung bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen

BEHANDLUNG MINDERJÄHRIGER - Besondere Absicherung bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen
Bei Kleinkindern noch kein Problem. Bei Teenagern wird die Sache komplizierter

Ob Erkältung und Verschreibung der Pille in der Praxis oder operativer Eingriff im Krankenhaus – täglich werden Kinder und Jugendliche von Ärztinnen und Ärzten behandelt. Doch wie sieht es mit den gesetzlichen Regelungen aus? Hier gibt es drei rechtliche Aspekte, die zu berücksichtigen sind: das Vertrags­recht, die Einwilligung zur Behandlung und das Versicherungs­recht. Daher müssen sich Medizinerinnen und Mediziner besonders absichern, wenn Minderjährige behandelt werden. Wer entscheidet für das Kind? Kurz zusammengefasst heißt dies: Kinder unter sieben Jahren sind komplett geschäfts­unfähig. So kann der Behandlungs­vertrag für diesen Personenkreis nur durch den gesetzlichen Vertreter, in der Regel die beiden sorgeberechtigten Elternteile, abgeschlossen werden. Ab sieben Jahren besteht bis zum 18. Lebensjahr eine beschränkte Geschäfts­fähigkeit, das heißt, Rechts­geschäfte bedürfen einer besonderen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter. Patientinnen und Patienten ab 14 Jahren Doch bereits ab 14 Jahren kann die Ärztin oder der Arzt davon ausgehen, dass die Patientinnen und Patienten selbst entscheiden können. Besonders wenn sie die Kranken­versicherungs­karte vorlegen, dürfen Medizinerinnen und Mediziner annehmen, dass die Eltern einverstanden sind. In Notfällen sieht die Sache schon wieder anders aus. Wie man sieht, finden sich hier einige Fallstricke, die mit einer individuellen Versicherung abgedeckt werden können.

VERSICHERUNGSSUMME

Welche Versicherungs­summen sind notwendig?

Wo Menschen sind, passieren Fehler – so weit, so klar. Medizinerinnen und Mediziner betrifft dies insbesondere, da Schadenssummen immens sein können; dies ist ebenfalls verständlich. Es wäre allerdings auch ein Fehler, nicht die richtige Versicherung zu wählen beziehungsweise nicht ausreichend abgesichert zu sein – und das natürlich zu Top-Konditionen. Daher der Tipp: Es lohnt sich immer, Versicherungs­expertinnen und -experten des Vertrauens anzusprechen, auch im Hinblick darauf, welche Versicherungs­summen abzudecken sind. Wichtig ist, einen Spezial­versicherer zu wählen, der einen besonderen Haftpflicht­schutz leistet:

  • Umfassendes Leistungs­spektrum, das berufs­spezifische Haftungs­risiken in vollem Umfang individuell anpasst und berücksichtigt
  • Risiko­gerechte Versicherungs­summen, die 5 Mio. € oder alternativ 7,5 Mio. € pauschal für Personen- und Sachschäden und 1 Mio. € für Vermögens­schäden absichern
  • Keine Kündigung im Schadensfall, wenn der Versicherer auf sein Sonder­kündigungsrecht verzichtet
  • Garantierte Aufnahme für Ärztinnen und Ärzte, auch wenn ein Schadensfall vorausgegangen ist
  • Grundsätzliches Anerkennungs­recht eines Verschuldens vor der Gutachter­kommission oder Schlichtungs­stelle der Landesärzte­kammer

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