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Berufshaftpflichtversicherung

Was tun nach einem Behandlungsfehler?

5 Min.
Claudia Feige
von Claudia Feige
Spezialistin Berufshaftpflichtversicherungen

Be­hand­lungs­fehler passieren. Selbst den besten und ge­wis­sen­haf­tes­ten Me­di­zi­nerin­nen und Me­di­zinern unterläuft statistisch gesehen irgendwann im Laufe ihres Berufslebens ein Missgeschick, das weitreichende juristische und finanzielle Folgen nach sich ziehen kann. Und die Scha­dens­ent­wicklung der letzten Jahre zeigt: Dieses Risiko steigt gleich in doppelter Hinsicht.

FALLBEISPIELE

1. Fallbeispiel: Le­ber­trans­plan­ta­ti­on nach Pilz­ver­gif­tung

FALLBEISPIELE - 1. Fallbeispiel: Le||ber||trans||plan||ta||ti||on nach Pilz||ver||gif||tung

Frau Wald kommt mit Magen­be­schwerden in die Not­auf­nahme eines Kran­ken­hauses. Sie klagt über Schmerzen im Unterbauch und erzählt, dass sie am Tag zuvor Pilze ge­sam­melt und diese abends selbst zubereitet und gegessen habe. Die dienst­habende Ärztin im Krankenhaus, Frau Dr. Müller, behandelt Frau Wald aufgrund der beschriebenen Schmerzen auf eine „normale Gastroenteritis“, also eine Magen-Darm-Grippe. Als die eigentliche Ursache für die Schmerzen, die Pilz­ver­giftung, bemerkt wird, ist die Leber der Patientin bereits komplett zerstört. Diese kann nur durch eine Le­ber­trans­plan­ta­ti­on gerettet werden. Gegen den Krankenhausträger werden Scha­dens­ersatz­forderungen in Höhe von 300.000 Euro gestellt. Regressforderung durch Kran­ken­haus­träger

Ergebnis: Der Kran­ken­haus­träger entschädigt die Scha­dens­ersatz­for­de­run­gen zunächst. Da der Kran­ken­haus­träger das Haft­pflicht­risiko der Angestellten nicht versichert und Frau Dr. Müller grob fahr­lässig gehandelt hat, kann er sie jedoch nach den Regeln des „innerbetrieblichen Scha­dens­aus­gleichs“ in Regress nehmen und die Scha­dens­auf­wendungen komplett zurückfordern.

2. Fallbeispiel: ver­kann­ter Herz­in­farkt

Herr Flach stellt sich wegen starker, bren­nen­der Brust­schmerzen und Atemnot bei seinem Hausarzt vor. Der angestellte Facharzt schreibt ein EKG und nimmt Blut ab. Danach ver­abreicht er ihm ein Schmerz­mittel und schickt ihn mit einer Packung Ibuprofen 600 nach Hause. Am folgenden Tag fällt Herr Flach zu Hause plötzlich vornüber und kann vom her­bei­ge­ru­fe­nen Not­arzt nicht mehr reanimiert werden. Be­handlungs­fehler mit finanziellen Folgen

Die Angehörigen stellen aufgrund eines Be­handlungs­fehlers Scha­dens­ersatz­for­de­run­gen in Höhe von 150.000 Euro zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche ge­gen den nieder­gelassenen und den angestellten Arzt. Die anschließende Obduktion bestätigt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein akutes Koronarsyndrom bestanden hat, das eine kontinuierliche Monitor­über­wachung und eine sofortige Einweisung ins Krankenhaus erfordert hätte. Der behandelnde angestellte Arzt hat damit grob fahrlässig gehandelt.
Regress­forderung durch Ver­si­che­rer

Ergebnis: Der Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rer des nie­der­ge­las­se­nen Arztes leistet eine Aus­gleichs­zahlung an die Angehörigen. Da der angestellte Arzt in diesem Vertrag im Rahmen seiner persönlichen gesetzlichen Haftpflicht nicht mitversichert ist und auch keine eigene Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung hat, kann der Versicherer des nieder­gelassenen Arztes ihn nach den Regeln des inner­betrieblichen Scha­dens­aus­gleichs in Regress nehmen.

3. Fallbeispiel: un­zu­rei­chen­de Be­fun­der­he­bung bei der Wur­zel­be­hand­lung

3. Fallbeispiel: un||zu||rei||chen||de Be||fun||der||he||bung bei der Wur||zel||be||hand||lung

Der Zah­narzt Dr. Kauer führt bei seiner Patientin Frau Meier an zwei Zähnen Wur­zel­be­hand­lun­gen durch und erneuert die Keramik­füllungen. Aufgrund von wie­der­keh­ren­den Schmerzen an einem Zahn muss die Wur­zel­be­hand­lung wiederholt und auch das Keramik-Inlay entfernt und neu eingesetzt werden. Kurze Zeit später erscheint Frau Meier erneut mit Schmerzen in der Praxis. Dr. Kauer verweist darauf, dass es sich um Anpassungs- und Über­gangs­schmerzen handele, die nach einer Keramikfüllung durchaus auftreten können. Da sich Frau Meier bei Dr. Kauer nicht mehr gut auf­ge­hoben fühlt, geht sie zu einem Kollegen. Dieser muss die zwei ent­zündeten Zähne komplett ent­fernen und Implantate ein­setzen. Umkehr der Beweislast

Zwar kann Dr. Kauer kein Behandlungsfehler bei der Wur­zel­be­hand­lung und Ke­ra­mik­fül­lung nachgewiesen werden – das Gericht stellt jedoch fest, dass er auf die Schmerzen der Patientin nicht hinreichend reagiert habe, und nimmt eine Umkehr der Be­weis­last vor: Dr. Kauer muss beweisen, dass Frau Meier bei rechtzeitig erhobener Diagnose und Be­hand­lung die zwei Zähne nicht verloren hätte. Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung springt ein

Ergebnis: Dr. Kauer gelingt der Beweis nicht. Er muss für die Implantate und für die erlittenen Schmerzen haften. Glücklicher­weise verfügt er über eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Diese übernimmt die Prüfung des Falls inklusive des Schrift­wechsels mit Patientin und Kasse sowie der Beauftragung eines Gutachters. Zudem zahlt sie die Labor­kosten für die Neu­anfertigung des ersten Implantats, die voll­ständigen Kosten des aufgrund der Parodontitis not­wendigen zweiten Implantats sowie das Schmerzens­geld.

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FEHLERVERMEIDUNG

So vermeiden Sie Scha­dens­fälle

  • Höchste Sorg­falt bei Diagnose und Therapie: Regelmäßige Fach­lektüre und Weiter­bildung stellen sicher, dass jeder­zeit aktuellste Standards bei Diagnose und Therapie eingehalten werden. Arbeits­diagnosen sollten immer sorgfältig überprüft und im Zweifels­fall mit Kolleginnen und Kollegen anderer Fach­richtungen besprochen werden. Auch eine reibungslose Ab­lauf­organisation ist entscheidend: Anrufe müssen zu­ver­lässig durchgestellt, Unterlagen vor­schrifts­ge­mäß aufbewahrt und Post­sendungen persönlich vorgelegt werden. Die regel­mäßige Wartung aller medizinischen Geräte und die Einhaltung der Hy­gie­ne­vor­schrif­ten sind eine Selbst­ver­ständ­lich­keit.
  • Personal konsequent anleiten: Unterläuft der MFA, ZFA oder TFA ein Fehler, müssen Ärztinnen und Ärzte geradestehen. Daher sollte das Praxispersonal sorgfältig ausgewählt, angeleitet und kontrolliert werden. Im Krankenhaus gilt es, junge und unerfahrene Ärztinnen und Ärzte anzuleiten und bei der Arbeit zu be­auf­sich­ti­gen. Delegiert werden darf erst, wenn die Befähigung der Ärztin oder des Arztes sicher dem Facharztstandard entspricht.
  • Ausführliche Patienten­aufklärung: Vor der Behandlung muss Zeit für ein aus­führ­liches Auf­klärungs­ge­spräch sein. Nur so ist gewährleistet, dass sich Patientinnen und Patienten oder Tier­besitzer­innen und -besitzer über alle Risiken der geplanten Be­hand­lung vollständig im Klaren sind. Im Gespräch sollten Befunde, Be­hand­lungs­al­ter­na­ti­ven, mögliche Komplikationen und auch die Folgen einer eventuellen Nicht­be­hand­lung besprochen werden. De­mons­tra­ti­ons­ma­te­ri­al wie Lehrbücher oder die Auf­klärungs­bögen der Fachverlage helfen bei Verständnis­problemen. Und ganz wichtig: Patientinnen und Patienten sollten immer ausreichend Gelegenheit für Nachfragen und eigene Überlegungen haben.
  • Lückenlose Dokumentation: Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen. Dazu gehören ins­be­son­de­re Anamnese, Diagnose, Un­ter­su­chun­gen und ihre Ergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen sowie Eingriffe und ihre Wirkungen. Doch auch das Auf­klärungs­ge­spräch muss ge­ge­be­nen­falls später bewiesen werden. Dafür ist es unerlässlich, sämtliche Schritte der Aufklärung schriftlich zu dokumentieren und sich das Verständnis schriftlich bestätigen zu lassen.

Behandlungs- und Auf­klä­rungs­feh­ler vermeiden

Viele Scha­dens­fälle sind vermeidbar. Patrick Weidinger erläutert, wie es erst gar nicht zum Haftungsfall kommt, und gibt Tipps zur Patienten­aufklärung.

Goldene Regeln für den Scha­dens­fall

Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen können auf un­ter­schied­li­chen Wegen geltend gemacht werden. Patientinnen und Patient oder Tierbesitzerinnen und -besitzer können eine Ent­schä­di­gungs­for­de­rung stellen oder um Einsicht in die Kranken­akte bitten. Ärztinnen und Ärzte können ein Schreiben von einem beauftragten Rechts­an­walts­büro, einer Schlich­tungs­stel­le oder einer Kranken­kasse erhalten. Es kann ein Mahn­bescheid oder eine Klage zugestellt, sowie ein selbst­ständiges Beweisverfahren oder Straf­verfahren eingeleitet werden. In allen Fällen heißt es vor allem, einen kühlen Kopf zu bewahren und einige wichtige Tipps zu beachten. Allgemein gilt:

  • kein Haftungsanerkenntnis abgeben, sondern durch die Versicherung prüfen lassen, ob überhaupt eine Haftung besteht
  • möglichst umgehend mit dem Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rer Kontakt auf­nehmen
  • ge­gen einen Mahnbescheid mit dem dort beigefügten Formular fristgemäß Widerspruch einlegen
  • Bei Klagezustellung unbedingt die Gerichtsfristen beachten – ansonsten droht eine Verurteilung allein wegen Fristversäumnis.

Wenn es zum Straf­ver­fah­ren kommt

Kein Schuld­ein­ge­ständ­nis abgeben! Wer als „Beschuldigter“ befragt wird, sollte keine mündlichen Erklärungen zur Sache ge­gen­über der Polizei oder Staats­an­waltschaft abgeben. Wer als Zeuge befragt wird, kann von seinem Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rungs­recht Gebrauch machen, wenn er sich selbst oder nahe Angehörige dadurch der Gefahr einer Straf­verfolgung aussetzen würde. Die Stellung­nahme zum Sachverhalt sollte mit einem Rechts­an­walt besprochen werden. Der Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rer hilft bei der Auswahl der geeigneten Anwaltskanzlei. Werden Krankenunterlagen beschlagnahmt, sollten diese vor der Herausgabe an die Behörden unbedingt fotokopiert werden.

INTERVIEW

Richtig reagieren im Scha­densfall

Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich mit Scha­dens­vor­wür­fen konfrontiert werde? Patrick Weidinger, Rechtsanwalt der Deutschen Ärzteversicherung, gibt Tipps für den Ernstfall. 
Herr Weidinger, dass ärztliche Kunst­fehler zu Schadens­ersatz­beträgen in Millionen­höhe führen können, ist ja bekannt. Angenommen, die Haft­pflicht­ver­si­che­rung bezahlt einen solchen Schaden. Besteht dann noch ein persönliches, privates Risiko für den Arzt beziehungsweise die Ärztin? Obwohl in Ihrem Fall finanzieller Schutz bestand, so wie ihn die Heil­berufe­gesetze und die Be­rufs­ord­nun­gen fordern, ist Ihre Frage sehr berechtigt. Zum einen müssen Me­di­zi­ne­rin­nen und Me­di­zi­ner erst einmal psychisch verarbeiten, dass sie einen Patienten oder eine Patientin geschädigt haben. Zum anderen kann ein Be­hand­lungs­feh­ler aber auch Rechts­folgen außerhalb des Schadens­ersatzes haben. An welche Folgen denken Sie? Vor allem an die Verurteilung zu einer Geld- oder Gefängnis­strafe, aber auch an die berufs­rechtlichen und arbeits­recht­lichen Aus­wirkungen eines solchen Straf­ver­fahrens. Möglich sind hier eine Ver­wei­gerung der Nieder­lassung, eine arbeits­recht­liche Sus­pen­die­rung, ein Widerruf der Approbation, ein Entzug der Kassen­zu­lassung und sogar ein Berufs­verbot. Und ich denke an die medialen Folgen. Nach der Straf­prozess­ordnung sind Straf­ver­fahren öffentlich, und so gelangt man schnell in die Presse oder ins Fernsehen. Hat man für Straf­ver­fahren Schutz über die Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung? Diesen Schutz hat man, wenn die Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung wie in unserem Haus einen erweiterten Straf­rechts­schutz enthält. Wir übernehmen in einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses aus ärztlicher Tätigkeit die Gerichts­kosten sowie die gebühren­ordnungs­mäßigen, gegebenen­falls auch besonders vereinbarte, höhere Kosten der Verteidigung. Was wir natürlich nicht über­nehmen, ist die Strafe selbst. Gibt es bei diesem erweiterten Straf­rechts­schutz noch etwas Besonderes für unsere Kundinnen und Kunden? Ja, die Aufwendungen werden nicht als Leistungen auf die Ver­sicherungs­summe angerechnet. Zudem haben wir den Ver­sicherungs­schutz ge­gen­über der Haft­pflicht­deckung erweitert. Ist zum Beispiel nur die außer­dienst­liche Tätigkeit haft­pflicht­ver­si­chert, bezieht sich der erweiterte Straf­rechts­schutz trotzdem auf die komplette, also auch die dienstliche Tätigkeit. Jetzt gibt es aber auch noch die Rechts­schutz­ver­si­che­rung. Könnten Sie bitte einmal den Unterschied zwischen dem Straf­rechts­schutz der Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung und dem der Rechts­schutz­ver­si­che­rung erklären?
Vereinfacht ausgedrückt kann man sagen, dass die Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung für Straf­ver­fahren zuständig ist, die sich aus dem Haft­pflicht­risiko ergeben, also ins­be­son­de­re aus Be­hand­lungs­fehlern. Die Rechts­schutz­ver­si­che­rung ist allgemeiner, sie ist – je nach Versicherungsbedingungen – zum Beispiel auch zuständig für Verfahren wegen eines fahrlässigen Steuervergehens oder hilft, einen unberechtigten Verdacht auf eine Da­ten­schutz­ver­let­zung auszuräumen. Heißt dies, es gibt kein „Entweder-oder“?
Richtig. Die Zielrichtung ist ja jeweils eine andere, das heißt, die Ärztin oder der Arzt benötigt eine Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung und sinnvollerweise eine arztspezifische Rechts­schutz­ver­si­che­rung. Was mir noch sehr wichtig ist: Man sollte in Straf­ver­fahren immer alle Möglichkeiten nutzen, um eine Eröffnung eines Hauptverfahrens und erst recht eine Verurteilung zu vermeiden, zur Not, also wenn keine Ver­si­che­rung besteht, auch auf eigene Kosten.

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