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Digitalisierung und Sicherheit in der Arztpraxis

5 Min.

Fernbedienung, digitale Gesund­heits­an­wen­dungen, Gesundheits-Apps: Die Digitalisierung der Medizin bringt viele Vorteile. Einige rechtliche Risiken sollten Ärztinnen und Ärzte aber kennen und vermeiden.

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Persönliche Beratung bleibt unersetzbar

Fernbehandlungen sind in der Praxis und in der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte angekommen. Die Regelung, die der 121. Deutsche Ärztetag 2018 in die ärztliche Musterberufsordnung (MBO-Ä) aufgenommen hat, findet sich mittlerweile in allen Landesberufsordnungen: Die ausschließliche Behandlung und Beratung von Patienten ist aus der Ferne möglich, gleichzeitig bleibt es aber beim Goldstandard des persönlichen Arzt-Patienten-Kontaktes. 

Besondere Aufklärung bei Fernbehandlung

Dass sich die Möglichkeit der Fern­behandlung durch Corona schon zeitnah als wahrer Segen entpuppen würde, war 2018 noch nicht abzusehen. Videosprechstunden samt Krankschreibung und Rezepte ohne Arztbesuch haben sicherlich so manche Infektion verhindert. Dabei darf man aber nicht vergessen, dass die Verantwortung für sämtliche me­di­zi­ni­sche Maßnahmen bei den Ärztinnen und Ärzten geblieben ist. Paragraf 7 der MBO-Ä sagt ausdrücklich: „Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kom­mu­ni­ka­tions­medien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlungsowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kom­mu­ni­ka­tions­medien aufgeklärt wird.“ Das heißt: Für die Fernbehandlung gelten nicht nur die allgemeinen Grundsätze der Arzthaftung, sondern zusätzliche Aufklärungserfordernisse. Insbesondere müssen Behandelnde entscheiden, ob der Verzicht auf einen unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt tatsächlich vertretbar ist. Bestehen auch nur die geringsten Zweifel an einer sicheren Einschätzung aus der Ferne, ist auf einen persönlichen Kontakt zu bestehen.

Besondere Aufklärung bei Fernbehandlung
Ernsthaft krank oder nur verschnupft? Die Ferndiagnose ist nicht immer einfach.

Digitale Technologien in der Arztpraxis sicher verwenden

Als Ärztin oder Arzt können Sie Videosprechstunden durchführen. Wichtig dabei: Sie entscheiden je Einzelfall, ob die richtige Einschätzung des Gesundheits­zustandes Ihres Patienten auf diese Weise möglich ist. Ansonsten empfehlen Sie den Besuch in der Praxis oder in einer Klinik.

Sie sind nicht sicher, wie eine bestimmte Gesundheits-App anzuwenden ist und was sie Ihren Patientinnen und Patienten bringt? Dann sehen Sie von einer Empfehlung oder Verordnung unbedingt ab.

Sie nutzen für Diagnosen und Behandlungen computergestützte Verfahren? Dann denken Sie bitte daran, dass diese Verfahren Sie nicht Ihrer ärztlichen Verantwortung entheben.

Und wenn doch einmal etwas passiert? Die richtige Berufshaftpflichtversicherung schützt Sie im Rahmen der Versicherungs­bedingungen auch vor Ansprüchen von Patientinnen und Patienten wegen fehlerhafter Fernbehandlung, unangemessener App-Empfehlung und Verwendung mangelhafter technischer Hilfsmittel.

Wichtig bei Gesundheits-Apps

Empfehlen oder verordnen Behandelnde eine Gesundheits-App, tragen sie die Primärverantwortung. Zum einen muss sich der Patient oder die Patientin darauf verlassen können, dass das Verschriebene beziehungsweise Empfohlene sinnvoll ist. Zum anderen sind die Behandelnden verpflichtet, ihren Patientinnen und Patienten zu zeigen, wie diese eine App richtig anwenden. Sie müssen sicher sein, dass die App-Nutzung auch verstanden wurde.
Empfehlungs-, Anleitungs- und Kontrollfehler können hier zu einer Haftung aus dem Behandlungsvertrag führen. Dies gilt insbesondere für Nicht- Medizinprodukte: Vor allem, wenn die Zweckbeschreibung nicht eindeutig ist, sollten Ärztinnen und Ärzte die Plausibilität und die Verwendung der App testen, um die Sicherheit ihrer Patientinnen und Patienten zu gewährleisten. Analog gilt dies auch für Gesundheits-Apps, die zur Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten bestimmt sind. Sie sind Medizinprodukte, für die die Hersteller ein Konformitäts­bewertungs­verfahren mit abschließendem CE- Kennzeichen durchzuführen hatten. Arbeiten diese Apps fehlerhaft, kommt zunächst eine Produkt­haftung in Betracht. Sie schließt aber eine parallele Arzthaftung nicht aus, zum Beispiel, wenn Fehler ohne Weiteres hätten erkannt werden können.

Wenn die KI Fehler macht

Die fortschreitende Digitalisierung führt in der Medizin zu immer neuen Möglichkeiten, vom Robodoc zur rechnergestützten Fräsung und Implantation von Hüftgelenksprothesen über Roboterassistenten und Diagnosetools bis hin zur selbstlernenden künstlichen Intelligenz (KI). Perfekt ist noch keines der Verfahren. Beim Robodoc wurden iatrogene Schäden diskutiert, bei Roboterassistenten Programmierfehler und unsensibles Agieren und bei Diagnosetools unangemessene Behandlungsempfehlungen. Und die selbstlernende KI hat das Risiko, dass sich ein einziger Fehler während des Dazulernens hochpotenziert.

Neue juristische Fragen

Wer haftet nun für Fehler in diesem Bereich? Für Programmier- und Anwendungsfehler – einschließlich mangelhafter Patienten­aufklärung – sind es die handelnden Personen. Aber wer haftet für die selbstlernende KI, die einem Patienten Schaden zufügt? Juristisch ist das eine ganz neue Spielwiese. Die rechtliche Diskussion geht von der Anwenderhaftung für ein beherrschbares Risiko über eine Produkt- und Gefährdungshaftung bis hin zur rechtlichen Innovation einer sogenannten E-Person. Dabei zeichnet sich jetzt schon ab: Roboter werden die Ärzteschaft nicht ersetzen, sondern ein weiterer Aspekt ärztlicher Verantwortung sein.

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