Arzthaftpflicht: Vorsicht, Arbeitgeberregress!
Haften angestellte Ärztinnen und Ärzte bei Behandlungsfehlern? Ja, und zwar sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber dem Arbeitgeber. Hier lesen Sie, welche Regeln gelten und was beim Versicherungsschutz zu beachten ist.
Wer haftet gegenüber Patienten?
Wer angestellt ist und bei seiner Tätigkeit eine Person schädigt, haftet ihr gegenüber persönlich. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte. Sie müssen für Behandlungs- und Aufklärungsfehler gegenüber Patientinnen und Patienten ohne Haftungsbegrenzung eintreten. Analog gilt das auch für den Arbeitgeber. Als Partner des Behandlungsvertrages haftet er für seine Angestellten. Geschädigte Patienten können entscheiden, ob sie nur den Arbeitgeber, nur den Arzt oder die Ärztin, der oder die tatsächlich behandelt hat, oder beide in Anspruch nehmen.
Was regelt das Arbeitsrecht?
Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, die Interessen ihrer Angestellten gegenüber Dritten wahrzunehmen und für Schäden aufzukommen. Das nennt man Freistellungsanspruch. Dieser gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Nach der Rechtsprechung werden Arbeitnehmerinnen und -nehmer nur bei leichter Fahrlässigkeit ganz von dem Schaden freigestellt, den sie verursacht haben. Bei mittlerer Fahrlässigkeit gilt die Freistellung nur teilweise, bei grober Fahrlässigkeit gar nicht – es sei denn, der Arbeitgeber hat das Schadensrisiko selbst erhöht, weil er zum Beispiel Hygienevorschriften missachtet hat. Tarifverträge haben aus dieser Dreiteilung des Verschuldens eine Zweiteilung gemacht: Angestellte sind immer freizustellen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Tipp
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WeiterlesenWann droht ein Regress des Arbeitgebers?
Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, kann der Krankenhausträger oder die Praxisinhaberin angestellte Ärztinnen und Ärzte in Regress nehmen. Das geschieht auch tatsächlich, wie ein Fall aus dem Jahr 2012 zeigt: Hier hatte der behandelnde Arzt Blutkonserven verwechselt. Die Folgen für den Patienten waren so schwerwiegend, dass sich seine Ansprüche im Millionenbereich bewegten. In diesem und ähnlichen Fällen hat das Gericht die Regressforderung des Arbeitgebers auf eine bestimmte Anzahl von Monatsgehältern begrenzt. So soll vermieden werden, dass Angestellte in den finanziellen Ruin geraten. Das Bundesarbeitsgericht hat aber ausdrücklich festgestellt, dass es keine starre Haftungsobergrenze gibt. Grundsätzlich können auf Angestellte also auch Regresszahlungen in unbegrenzter Höhe zukommen.
Besteht Versicherungsschutz über den Arbeitgeber?
Im Idealfall hat der Arbeitgeber eine Betriebshaftpflichtversicherung, in der alle Angestellten für ihre dienstliche Tätigkeit mitversichert sind. In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass dieser Versicherungsschutz entweder nicht besteht oder nicht ausreichend ist. Zum Beispiel, weil der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag nicht gezahlt oder die Versicherung gekündigt hat. Oft ist im Vertrag auch ein Selbstbehalt vorgesehen. Das heißt, dass der Arbeitgeber erst ab einer bestimmten Schadenssumme zahlt. In all diesen Fällen ist der Versicherungsschutz für Angestellte nicht vorhanden oder eingeschränkt.
Brauchen Angestellteeine eigene Berufshaftpflichtversicherung?
Hat der Arbeitgeber keine Haftpflichtversicherung für seine Angestellten abgeschlossen, ist eine eigene Berufshaftpflichtversicherung nach der Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte Pflicht. Besteht eine Versicherung über den Arbeitgeber, sind Schadenersatzansprüche aus der dienstlichen Tätigkeit in der Regel abgedeckt. Angestellte sollten aber unbedingt prüfen, ob der Schutz durch einen Selbstbehalt eingeschränkt ist und die Versicherungslücke gegebenenfalls durch eine privateAbsicherung schließen. Sie greift auch, falls der Arbeitgeber mit den Versicherungsbeiträgen im Rückstand ist oder die Police gekündigt hat.
Rund um die Uhr sicher
Ärztliche Tätigkeiten außerhalb des Dienstes sind nie über den Arbeitgeber versichert. Für Notfälle, Praxisvertretungen oder für die Behandlung von Freunden und Bekannten sollte man als Ärztin oder Arzt eine Restrisikoversicherung abschließen, die auch einen Strafrechtsschutz umfasst.
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