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Berufshaftpflicht & Recht​

Arzthaftpflicht: Vorsicht, Arbeitgeber­regress!

3 Min.
Patrick Weidinger
von Patrick Weidinger
Rechtsanwalt, Spezialist Arzthaftpflicht
Arbeitgeber können Angestellte im Schadenfall in Regress nehmen

Haften angestellte Ärztinnen und Ärzte bei Behandlungs­fehlern? Ja, und zwar sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber dem Arbeitgeber. Hier lesen Sie, welche Regeln gelten und was beim Versicherungs­schutz zu beachten ist.

Wer haftet gegenüber Patienten?

Wer angestellt ist und bei seiner Tätigkeit eine Person schädigt, haftet ihr gegenüber persönlich. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte. Sie müssen für Behandlungs- und Aufklärungs­fehler gegenüber Patientinnen und Patienten ohne Haftungs­begrenzung eintreten. Analog gilt das auch für den Arbeitgeber. Als Partner des Behandlungs­vertrages haftet er für seine Angestellten. Geschädigte Patienten können entscheiden, ob sie nur den Arbeitgeber, nur den Arzt oder die Ärztin, der oder die tatsächlich behandelt hat, oder beide in Anspruch nehmen.  

Was regelt das Arbeitsrecht?

Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, die Interessen ihrer Angestellten gegenüber Dritten wahrzunehmen und für Schäden aufzukommen. Das nennt man Freistellungs­anspruch. Dieser gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Nach der Recht­sprechung werden Arbeitnehmerinnen und -nehmer nur bei leichter Fahrlässigkeit ganz von dem Schaden freigestellt, den sie verursacht haben. Bei mittlerer Fahrlässigkeit gilt die Freistellung nur teilweise, bei grober Fahrlässigkeit gar nicht – es sei denn, der Arbeitgeber hat das Schadensrisiko selbst erhöht, weil er zum Beispiel Hygiene­vorschriften missachtet hat. Tarifverträge haben aus dieser Dreiteilung des Verschuldens eine Zweiteilung gemacht: Angestellte sind immer freizustellen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

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Wann droht ein Regress des Arbeitgebers?

Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, kann der Kranken­hausträger oder die Praxisinhaberin angestellte Ärztinnen und Ärzte in Regress nehmen. Das geschieht auch tatsächlich, wie ein Fall aus dem Jahr 2012 zeigt: Hier hatte der behandelnde Arzt Blutkonserven verwechselt. Die Folgen für den Patienten waren so schwerwiegend, dass sich seine Ansprüche im Millionenbereich bewegten. In diesem und ähnlichen Fällen hat das Gericht die Regressforderung des Arbeitgebers auf eine bestimmte Anzahl von Monats­gehältern begrenzt. So soll vermieden werden, dass Angestellte in den finanziellen Ruin geraten. Das Bundesarbeits­gericht hat aber ausdrücklich festgestellt, dass es keine starre Haftungs­obergrenze gibt. Grundsätzlich können auf Angestellte also auch Regress­zahlungen in unbegrenzter Höhe zukommen.

Besteht Versicherungs­schutz über den Arbeitgeber?

Im Idealfall hat der Arbeitgeber eine Betriebshaftpflicht­versicherung, in der alle Angestellten für ihre dienstliche Tätigkeit mitversichert sind. In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass dieser Versicherungs­schutz entweder nicht besteht oder nicht ausreichend ist. Zum Beispiel, weil der Arbeitgeber den Versicherungs­beitrag nicht gezahlt oder die Versicherung gekündigt hat. Oft ist im Vertrag auch ein Selbstbehalt vorgesehen. Das heißt, dass der Arbeitgeber erst ab einer bestimmten Schadenssumme zahlt. In all diesen Fällen ist der Versicherungsschutz für Angestellte nicht vorhanden oder eingeschränkt.

Brauchen Angestellteeine eigene Berufshaftpflicht­versicherung?

Hat der Arbeitgeber keine Haftpflicht­versicherung für seine Angestellten abgeschlossen, ist eine eigene Berufshaftpflicht­versicherung nach der Musterberufs­ordnung für Ärztinnen und Ärzte Pflicht. Besteht eine Versicherung über den Arbeitgeber, sind Schadenersatz­ansprüche aus der dienstlichen Tätigkeit in der Regel abgedeckt. Angestellte sollten aber unbedingt prüfen, ob der Schutz durch einen Selbstbehalt eingeschränkt ist und die Versicherungs­lücke gegebenenfalls durch eine privateAbsicherung schließen. Sie greift auch, falls der Arbeitgeber mit den Versicherungs­beiträgen im Rückstand ist oder die Police gekündigt hat.

Rund um die Uhr sicher

Ärztliche Tätigkeiten außerhalb des Dienstes sind nie über den Arbeitgeber versichert. Für Notfälle, Praxis­vertretungen oder für die Behandlung von Freunden und Bekannten sollte man als Ärztin oder Arzt eine Restrisiko­versicherung abschließen, die auch einen Strafrechtsschutz umfasst.

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