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Berufshaftpflicht & Recht​

Arzthaftpflicht: Alle Stationen richtig versichern!

2 Min.
Patrick Weidinger
von Patrick Weidinger
Rechtsanwalt, Spezialist Arzthaftpflicht
Ärztinnen und Ärzte durchlaufen von der Ausbildung bis zum Ruhestand vielfältige Funktionen. Jede hat typische Haftungsrisiken und ist deshalb individuell zu versichern.

Die ärztliche Tätigkeit darf nicht ohne eine Berufs- beziehungsweise Betriebshaftpflicht­versicherung ausgeübt werden. Das ergibt sich aus den Standesvorschriften, aus der Bundesärzteordnung und aus den Heilberufe­gesetzen. Im Sinne dieser Vorschriften ist eine Versicherung nur dann hinreichend, wenn sie die konkrete ärztliche Tätigkeit umfasst. Ansonsten kann es zu unliebsamen Überraschungen kommen. Zeigt man nämlich dem Versicherer Veränderungen nicht an, so besteht für diese möglicherweise kein Versicherungs­schutz.

Wer Arzt oder Ärztin ist, haftet

Ab der Approbation ist für jede ärztliche Funktion eine spezifische Berufshaftpflicht­versicherung notwendig. Denn ab jetzt kann jedes Abweichen vom Facharztstandard eine Haftung wegen eines ärztlichen Behandlungs­fehlers auslösen. Dies verdeutlicht das Beispiel des Arztes in Weiterbildung. Der noch fehlende Facharztstatus exkulpiert einen Arzt im Schadenfall in der Regel nicht. Zum einen ist der Arzt in Weiterbildung approbierter Arzt, weshalb der 113. Deutsche Ärztetag darauf gedrungen hat, Ärzte in Weiterbildung nicht mehr Assistenzärzte zu nennen. Zum anderen hat ein Patient immer Anspruch auf eine Behandlung nach Facharztstandard, unabhängig davon, ob der behandelnde Arzt tatsächlich Facharzt ist oder nicht. Der Arzt in Weiterbildung ist also gehalten, schon bei der kleinsten Unsicherheit nachzufragen, um Anleitung zu bitten oder die Übernahme einer Aufgabe abzulehnen, was analog auch für die Patientenaufklärung gilt. Seine dienstliche Tätigkeit versichern muss der Arzt in Weiterbildung, wenn der Krankenhaus­träger keine Betriebshaftpflicht­versicherung hat oder wenn der Arbeitgeber sich unter bestimmten Umständen einen Regress vorbehält, zum Beispiel in Höhe eines versicherungs­vertraglichen Selbstbehaltes. Zudem wird Versicherungsbedarf meist gegeben sein für außerdienstliche Tätigkeiten wie Beratungen im Freundes- und Bekanntenkreis sowie für Strafverfahren. Nach Erhalt des Facharztes ist man in einer höheren Kompetenzstufe, und die persönliche Berufshaftpflicht­versicherung muss angepasst werden. Dies gilt auch für Status­änderungen im Krankenhaus. Je höher man in der Hierarchie steigt, umso mehr wächst die Verantwortung. Dass die persönliche Versicherung des Arztes in Weiterbildung den Status eines Oberarztes oder eines Chefarztes nicht mehr abdeckt, liegt auf der Hand. Denn die erweiterten Fach- und Leitungskompetenzen bergen neue und höhere Haftungsrisiken. So muss zum Beispiel ein Chefarzt, der die Risiko­aufklärung eines Patienten einem nachgeordneten Arzt überträgt, darlegen, welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um eine ordnungsgemäße Aufklärung sicherzustellen und zu kontrollieren (BGH VI ZR 206/05). Neben dem dienstlichen Risiko ist hier auch an die Versicherung der Haftungsrisiken der Privat­liquidation zu denken und an das Haftpflichtrisiko des ermächtigten Arztes. Analog zum Anstellungs­verhältnis muss der Versicherungsschutz auch im Bereich der Niederlassung tagesaktuell richtig sein. So wäre es sehr riskant, eine Tätigkeit als Belegarzt aufzunehmen, ohne den Versicherungs­schutz entsprechend auszuweiten. Gleichermaßen gilt dies für die Aufnahme operativer Tätigkeiten und insbesondere kosmetischer Eingriffe. Auch neue Kooperationen sollten Anlass sein, bestehenden Versicherungs­schutz zu überprüfen.

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Wussten Sie schon …?Die 3 wichtigsten Folgen fehlerhafter Risiko­aufklärung

Vor jeder ärztlichen Maßnahme und insbesondere vor Eingriffen ist der Patient so zu informieren, dass er Für und Wider abwägen und selbst über die Durchführung entscheiden kann. Eine fehlerhafte oder gar unterbliebene Risiko­aufklärung kann gravierende rechtliche Folgen haben. Strafrecht: Ohne Risiko­aufklärung droht eine Verurteilung wegen Körperverletzung, weil ein kenntnisloser Patient schon von vorneherein nicht wirksam in eine Maßnahme einwilligen kann. Zivilrecht: Auch nach dem Patientenrechte­gesetz sind Maßnahmen ohne Einwilligung des Patienten rechtswidrig und somit Grundlage für Schadenersatz­ansprüche. Sozialrecht: Neu sind sozialrechtliche Folgen: Das Bundessozialgericht hat am 19. März 2020 (Az. B 1 KR 2019/R) festgestellt, dass eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung gesetzlich Kranken­versicherter dem Wirtschaftlichkeits­gebot widersprechen und eine Liquidation hindern kann.

Sicher im Ruhestand

Die Versicherungspflicht kann über das Ende des eigentlichen Berufslebens hinaus dauern, wenn man weiter gelegentlich ärztlich tätig ist. Hier ist eine Ruhestands­versicherung ebenso sinnvoll wie eine Nachhaftungs­versicherung. Die Nachhaftungs­versicherung versichert Schadenereignisse, die während der beruflichen Tätigkeit verursacht wurden, sich aber erst nach deren Aufgabe realisieren – wie eine Massenblutung nach der Einnahme fehlrezeptierter Medikamente. Fazit: Von Beginn bis Ende des ärztlichen Berufslebens ist die Risiko­beschreibung der Berufshaftpflicht­versicherung aktuell zu halten. Dies bezieht sich sowohl auf Funktionen und Tätigkeiten als auch auf die Versicherungssumme, die in Altverträgen vielleicht nur zwei Millionen Euro beträgt und heute nicht mehr ausreicht. Spätestens mit Erhalt der jährlichen Beitragsrechnung und Risikoabfrage sollte der Versicherer über Veränderungen informiert werden. Nur so sichert man sich und das eigene Vermögen, und nur so entspricht man den berufsrechtlichen Vorschriften, die bei mangelhaftem Versicherungs­schutz unter anderem ein Ruhen der Approbation vorsehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 BÄO/Bundesärzteordnung). Für Vertragsärzte wird die Einhaltung der Rahmen­bedingungen in Kürze durch ein neues -Gesetz sichergestellt: Das GVWG (Gesundheitsversorgungs­weiterentwicklungs­gesetz) sieht eine flächen­deckende Kontrolle des hinreichenden Versicherungs­schutzes vor.  

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