Arzthaftpflicht: Unberechtigte Vorwürfe abwehren
Dass die Berufshaftpflichtversicherung Schadenersatz leistet, ist jedem geläufig. Was aber passiert in Fällen, in denen Vorwürfe von Patienten unberechtigt sind? Gute Nachricht: Die Deutsche Ärzteversicherung hilft auch dann.
Schutz ohne Schaden
Bei immerhin 75 Prozent aller Anträge von Patienten auf Haftpflichtleistungen ging es im letzten Betrachtungsjahr um Vorwürfe, die laut Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen unberechtigt waren (Pressekonferenz der Bundesärztekammer vom 03. April 2019). Oberstes Ziel der Deutschen Ärzteversicherung ist es, dann dem Patienten die Ablehnung einer Leistung nachvollziehbar zu vermitteln und einen Prozess zu vermeiden. Anlass für den Vorwurf eines ärztlichen Fehlers ist häufig die enttäuschte Erwartung an den Heilungserfolg beziehungsweise eine nicht beherrschbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Dass in beiden Fällen keine Haftung besteht, ist offensichtlich, denn das Krankheitsrisiko des Patienten verlagert sich mit der Behandlung nicht auf den Arzt.
Vertrauensverhältnis in Gefahr
Dabei ist die Befindlichkeit des Patienten durchaus nachvollziehbar. Von der modernen Medizin erwartet er eine Restitutio ad Integrum, und wenn diese nicht gelingt, wird schnell ein Schuldiger gesucht. Internetrecherchen scheinen einen Kunstfehler zu bestätigen, und die mediale Berichterstattung über Ärztepfusch tut ihr Übriges. Wenn dann noch eine Versicherung kurz und knapp eine Schadenzahlung ablehnt, ist für den Patienten das Maß voll. Ein nun vielleicht jahrelang erfolglos geführter Gerichtsprozess macht seine Frustration komplett und zerstört das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Deshalb misst die Deutsche Ärzteversicherung Vorgängen, in denen kein Schadenersatz zu leisten ist, dieselbe Aufmerksamkeit zu wie Sachverhalten, die zu Millionenzahlungen führen. Dabei ist der Weg zur Entscheidungsfindung zunächst derselbe. Ab der Schadenmeldung braucht sich der Arzt um viele Dinge nicht mehr zu kümmern. Ein – vielleicht auch nur möglicher – Schadenersatzanspruch wird aufgenommen, eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht veranlasst, der Sachverhalt vollständig ermittelt und die Haftungssituation intern durch Juristen und Konsiliarärzte analysiert. Sodann wird das weitere Vorgehen festgelegt. Dieses kann in einem Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle bestehen. Um sich nicht in unbekannte Fallen zu begeben, sollten die Darlegungen gegenüber der Gutachter- und Schlichtungsstelle mit dem Haftpflichtversicherer abgestimmt werden. Hierbei geht es nicht um ein Zurechtrücken von Sachverhalten, sondern um das Sicherstellen einer sinnvollen und sachlichen Einlassung. Je nach Ergebnis der Gutachter- und Schlichtungsstelle, das vom Haftpflichtversicherer zunächst noch mal geprüft wird, kommt es zur Schadenregulierung oder – wie das rechtlich definiert ist – zur Anspruchsabwehr. Für dieses Zurückweisen von Ansprüchen ist es weder für den Arzt noch für den Versicherer ratsam, sich rücksichtslos auf Rechtspositionen zu berufen. Für den Patienten geht es um sein höchstes Gut, und für den Arzt um seine Reputation und das Vertrauensverhältnis zu seinen Patienten.
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Im Wesentlichen sind es drei Fallgruppen, in denen der Patient zu Unrecht eine Haftung vermutet:
Eine ärztliche Intervention war lege artis, konnte Krankheitsfolgen aber nicht vermeiden. Beispiele: Die Verdachtsdiagnosen Herzinfarkt, Schlaganfall, Lungenembolie, Hodentorsion, Darmverschluss haben zur sofortigen Notfallintervention geführt, krankheitsbedingt verbleiben aber schwere Beeinträchtigungen.
Es ist tatsächlich ein Fehler passiert, dieser ist aber nicht kausal für den behaupteten Schaden. Beispiel: Der Sachverständige stellt fest, dass ein Pankreaskopfkarzinom zwar zwei Wochen früher hätte festgestellt werden können, dass die Verzögerung aber keine Auswirkung auf den deletären Verlauf hatte.
Bei einer ärztlichen Maßnahme hat sich ein Risiko verwirklicht, über das nachweisbar aufgeklärt worden war. Sachverständige haben als aufklärungsbedürftige eingriffsspezifische Risiken zum Beispiel festgestellt: Darmperforation bei Rektoskopie, Bauchspeicheldrüsenentzündung nach Gallenblasenentfernung, Erblindung bei Siebbeinoperation, Peritonitis durch PEG-Sonde, Wallenbergsyndrom nach Manualtherapie.
So hilft die Deutsche Ärzteversicherung
In allen diesen Fällen kommt es nicht nur auf eine richtige Entscheidung an, sondern auch auf deren fachkundige, nachvollziehbare und empathische Vermittlung. Die Deutsche Ärzteversicherung leistet dies durch eine Schadenabteilung, die rechtlich versiert ist, medizinische Zusammenhänge versteht, schnell entscheidet und sozialkompetent kommuniziert. Diese Qualität ist nicht selbstverständlich. Zwar haben die Juristen der Schadenabteilung in der Regel die Befähigung zum Richteramt, das Arzthaftungsrecht gehört aber ebenso wenig zur juristischen Ausbildung wie die Abwicklung großer Personenschäden.
Deshalb legt die Deutsche Ärzteversicherung großen Wert auf eine intensive Schulung und Einarbeitung. Zentrales Anliegen ist stets die angemessene außergerichtliche Befriedung. Das ist weit mehr als vorgeschrieben. Rechtlich ist nur vage festgelegt, dass Kernaufgabe der Haftpflichtversicherung „die Haftungsprüfung“ und „die Zahlung von Schadenersatz oder die Abwehr unberechtigter Ansprüche“ ist. Die schnelle, angemessene Entscheidung und die reputationswahrende Kommunikation sind nicht geregelt. Sie sind ein besonderes Qualitätsmerkmal der Deutschen Ärzteversicherung.
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