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Berufshaftpflicht & Recht​

Arzthaftpflicht: Digital rechts­si­cher behandeln

4 Min.
Patrick Weidinger
von Patrick Weidinger
Rechtsanwalt, Spezialist Arzthaftpflicht
Fernbehandlung ist in vielen Praxen inzwischen Normalität

Fern­be­hand­lung, digitale Ge­sund­heits­an­wen­dun­gen, Gesundheits-Apps: Die Digitalisierung der Medizin bringt viele Vorteile. Einige rechtliche Risiken sollten Ärztinnen und Ärzte aber kennen.

Fern­be­hand­lungen gehören zum Berufs­alltag von Ärztinnen und Ärzten

Fern­be­hand­lungen sind in der Praxis und in der Berufs­ordnung für Ärztinnen und Ärzte angekommen. Die Regelung, die der 121. Deutsche Ärztetag 2018 in die ärztliche Musterberufsordnung (MBO-Ä) aufgenommen hat, findet sich mittlerweile in allen Landes­berufs­ordnungen: Die ausschließliche Behandlung und Beratung von Patientinnen und Patienten ist aus der Ferne möglich, gleichzeitig bleibt es aber beim Goldstandard des persönlichen Arzt-Patienten-Kontaktes. Die Verantwortung liegt bei den BehandelndenDass sich die Möglichkeit der Fern­be­hand­lung durch Corona schon zeitnah als wahrer Segen entpuppen würde, war 2018 noch nicht abzusehen. Videosprechstunden samt Krankschreibung und Rezepte ohne Arzt­besuch haben sicherlich so manche Infektion verhindert. Dabei darf man aber nicht vergessen, dass die Verantwortung für sämtliche medizinische Maßnahmen bei den Ärztinnen und Ärzten geblieben ist. Über Besonderheiten der Fern­be­hand­lung aufklärenParagraf 7 der MBO-Ä sagt ausdrücklich: „Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt ins­be­son­de­re durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“
Digitaler Arzt-Patienten-Kontakt muss vertretbar seinDas heißt: Für die Fern­be­hand­lung gelten nicht nur die allgemeinen Grundsätze der Arzthaftung, sondern zusätzliche Auf­klä­rungs­er­for­der­nis­se. Insbesondere müssen Behandelnde entscheiden, ob der Verzicht auf einen unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt tatsächlich vertretbar ist. Bestehen auch nur die geringsten Zweifel an einer sicheren Einschätzung aus der Ferne, ist auf einen persönlichen Kontakt zu bestehen.

Wichtig bei Gesundheits-Apps

Empfehlen oder verordnen Behandelnde eine Gesundheits-App, tragen sie die Primär­verantwortung. Zum einen muss sich der Patient oder die Patientin darauf verlassen können, dass das Verschriebene beziehungsweise Empfohlene sinnvoll ist. Richtige Verwendung der Apps sicherstellenZum anderen sind die Behandelnden verpflichtet, ihren Patientinnen und Patienten zu zeigen, wie diese eine App richtig anwenden, um zum Beispiel beim Messen des Sauerstoff­gehaltes im Blut die richtigen Daten zu generieren und zu sichern. Empfehlungs-, Anleitungs- und Kontrollfehler können hier zu einer Haftung aus dem Behandlungsvertrag führen. Dies gilt ins­be­son­de­re für Nicht-­Medizinprodukte: Vor allem, wenn die Zweckbeschreibung nicht eindeutig ist, sollten Ärztinnen und Ärzte die Plausibilität und die Verwendung der App testen, um die Sicherheit ihrer Patientinnen und Patienten zu gewährleisten. Gesundheits-Apps schließen Arzt­haft­ung nicht ausAnalog gilt dies auch für Gesundheits-Apps, die zur Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten bestimmt sind. Sie sind Medizinprodukte, für die die Hersteller ein Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren mit ab­schließendem CE-Kennzeichen durchzuführen hatten. Arbeiten diese Apps fehlerhaft, kommt zunächst eine Produkt­haftung in Betracht. Sie schließt aber eine parallele Arzt­haft­ung nicht aus, zum Beispiel, wenn Fehler ohne Weiteres hätten erkannt werden können.

Digitalisierung in der Medizin

Digitalisierung in der Medizin

Die fort­schreit­ende Digitalisierung führt in der Medizin zu immer neuen Möglichkeiten, vom Robodoc zur rechner­ge­stützten Fräsung und Implantation von Hüft­gelenks­prothesen über Roboter­assistenten und Diagnose­tools bis hin zur selbst­lernenden künstlichen Intelligenz (KI). Wenn die KI Fehler machtPerfekt ist noch keines der Verfahren. Beim Robodoc wurden iatrogene Schäden diskutiert, bei Ro­bo­te­ras­sis­ten­ten Programmier­fehler und unsensibles Agieren und bei Diagnose­tools un­an­ge­messene Behandlungs­empfehlungen. Und die selbst­lernende KI hat das Risiko, dass sich ein einziger Fehler während des Dazulernens hochpotenziert. KI als Aspekt ärztlicher VerantwortungWer haftet nun für Fehler in diesem Bereich? Für Programmier- und An­wendungs­fehler – einschließlich mangelhafter Pa­ti­en­ten­auf­klä­rung – sind es die handelnden Personen. Aber wer haftet für die selbstlernende KI, die Patientinnen und Patienten Schaden zufügt? Juristisch ist das eine ganz neue Spielwiese. Die rechtliche Diskussion geht von der Anwender­haftung für ein be­herrschbares Risiko über eine Produkt- und Gefähr­dungs­haftung bis hin zur rechtlichen Innovation einer sogenannten E-Person. Dabei zeichnet sich jetzt schon ab: Roboter werden die Ärzteschaft nicht ersetzen, sondern ein weiterer Aspekt ärztlicher Verantwortung sein.

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Tipps zur Fern­be­hand­lung

  • Sie können in der Video­sprech­stunde die ge­sund­heit­li­che Situation Ihres Patienten oder Ihrer Patientin nicht sicher ein­schätzen? Dann bestehen Sie auf jeden Fall auf einem persönlichen Untersuchungs­termin.
  • Sie sind nicht sicher, wie eine bestimmte Gesundheits-App anzuwenden ist und was sie Ihren Patientinnen und Patienten bringt? Dann sehen Sie von einer Empfehlung oder Verordnung unbedingt ab.
  • Sie nutzen für Diagnosen und Behandlungen computergestützte Verfahren? Dann denken Sie bitte daran, dass diese Verfahren Sie nicht Ihrer ärztlichen Verantwortung entheben.
  • Und wenn doch einmal etwas passiert? Die Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung der Deutschen Ärzte­versicherung schützt Sie im Rahmen der Ver­si­che­rungs­be­dingungen auch vor Ansprüchen von Patientinnen und Patienten wegen fehlerhafter Fern­be­hand­lung, unangemessener App-Empfehlung und Verwendung mangelhafter technischer Hilfsmittel.
Versicherungsschutz - Ausreichend ab||ge||si||chert sein 

Versicherungsschutz

Ausreichend ab­ge­si­chert sein 

„Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haft­pflicht­an­sprü­che im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.“ So schreibt es die (Muster-)­Berufsordnung Ärzte vor. Das bedeutet, dass die Arzt­haft­pflicht­ver­si­che­rung der aktuellen beruflichen Tätigkeit entsprechen muss. Gern prüft Ihre Beraterin oder Ihr Berater der Deutschen Ärzte Finanz Ihren Arzt­haft­pflicht­schutz für Sie.

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