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Berufshaftpflicht & Recht​

Haftung bei Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung

3 Min.
Patrick Weidinger
von Patrick Weidinger
Rechtsanwalt, Spezialist Arzthaftpflicht
Für Patienten ist ein Arzt ein Arzt. Ob Facharzt oder noch AiW'ler ist für Patienten unerheblich.

Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung müssen Patientinnen und Patienten genauso kompetent behandeln wie Fach­ärztinnen und -ärzte. Und sich im Zweifelsfall Hilfe bei erfahrenen Kolleginnen und Kollegen holen. Für Fehler haften nicht nur sie, sondern gegebenenfalls auch die Aufsicht führenden Ärztinnen und Ärzte.

Keine reduzierte Haftung für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung

Patientinnen und Patienten haben immer einen Anspruch auf eine Behandlung nach Facharzt­standard. Der Status der Behandelnden spielt insoweit keine Rolle. Auch Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung haben nach Facharztstandard zu behandeln. Patientinnen und Patienten werden das nicht nur aus rechtlichen Gründen erwarten. Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung sind approbierte Medizinerinnen und Mediziner und treten Patientinnen und Patienten gegenüber auch als solche auf. Deshalb hat der 113. Deutsche Ärztetag mit Erfolg darauf gedrungen, Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung nicht mehr Assistenzärzte zu nennen.
Facharztstandard einhalten: bei Unsicherheiten nachfragen

Um den Facharztstandard sicherzustellen, müssen Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung bei Unsicherheiten nachfragen oder um Anleitung bitten oder die Übernahme einer Aufgabe ablehnen. In einem Schadensfall, in dem eine Lymphknoten­extirpation durch einen Arzt in Weiterbildung zu einer dauerhaften Access­oriusparese geführt hatte, versuchte sich der Operateur dadurch zu entschuldigen, dass er nicht den Mut hatte, seine Unerfahrenheit offenzulegen. Diese Entschuldigung hat das Gericht nicht akzeptiert; es verurteilte ihn wegen Übernahmeverschulden neben dem Aufsicht führenden Arzt und dem Krankenhausträger.                                                       Im Schadenfall haften nicht nur die Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung

Aus Sicht des Patienten­anwaltes war es sinnvoll, alle Beteiligten in Anspruch zu nehmen. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, die Zahl möglicher Zeuginnen und Zeugen auf der Behandlungs­seite zu reduzieren: Wer Partei nimmt, also Beklagter ist, kann nicht Zeuge sein. Mit der Haftung von Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung ist oft auch die Haftung desjenigen verbunden, der die Weiter­bildung verantwortet. Dann wird oft geprüft, inwieweit dieser seiner Verantwortung durch Maßnahmen wie persönliche Ansprache, Anleitung, Anweisungen und Beaufsichtigung nachgekommen ist.

Patienten­aufklärung durch die Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung

In Zeiten knapper Ressourcen werden Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung vermehrt auch in der Patienten­aufklärung eingesetzt. Dies kann im Einzelfall kritisch sein. Den rechtlichen Rahmen gibt das Bürgerliche Gesetzbuch vor: Nach § 630e Abs. 2 Ziff. 1 BGB muss die Aufklärung durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt. Dies gilt nach der Gesetzes­begründung auch dann, wenn der Aufklärende noch nicht die praktische Erfahrung aufweist, welche die eigenständige Durchführung der Maßnahme erlaubt (BT-Drs. 17/10488, S. 24; BT-Drs. 17/11720, S. 28).
Patienten­aufklärung: Facharzt­standard muss gewährleistet sein

Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung müssen also für das Aufklärungsgespräch fachliche Detail­kenntnisse haben. Sie haben den Patientinnen und Patienten ja nicht nur Vorgehensweise und Komplikationen zu erläutern, sondern auch Fragen kompetent zu beantworten. Ein fehlender Facharztstatus rechtfertigt keine Defizite. Bei Aufklärungsdefiziten ist eine Mithaftung des Aufsicht führenden Arztes/Chefarztes zumindest nicht unwahrscheinlich. Er hat für jeden Einzelfall eine sachgerechte Aufklärung sicherzustellen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in welchem der Chefarzt die Aufklärung an einen Stationsarzt delegiert hatte. Nach einer Divertikel­operation am Zwölffinger­darm war es durch Nahtin­suffizienz zu einer Bauchfell- und Bauchspeicheldrüsen­entzündung gekommen (BGH VI ZR 206/05), über welche nicht aufgeklärt worden war.

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Betriebshaftpflicht­versicherung und Arbeitgeber­regress

In der Regel ist im Betriebshaftpflicht­versicherungsvertrag eines Krankenhauses das Haftpflichtrisiko des Klinik­personals aus dienstlicher Tätigkeit gedeckt („mitversicherte Personen“). Besteht über die Betriebshaftpflicht­versicherung kein oder im Falle vertraglicher Selbstbehalte kein vollständiger Versicherungs­schutz, kann es zu einer Auseinander­setzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommen. Dann kann es durchaus sein, dass ein Krankenhaus­träger die Ärztin oder den Arzt in Weiterbildung – und/oder den Aufsicht führenden Arzt – für Schaden­aufwendungen in Regress nimmt.
Risiko der Regress­forderung durch den Arbeitgeber

Ob ein solcher Regress für den Arbeitgeber erfolgreich ist, richtet sich nach den Regeln des Arbeitsrechts, nach denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch ihre Arbeitgeber für von ihnen bei betrieblicher Tätigkeit verursachte Schäden unter bestimmten Umständen freizustellen sind: bei leichter Fahrlässigkeit ganz, bei mittlerer Fahrlässigkeit teilweise und bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit überhaupt nicht – es sei denn, dass dann eine ungerechte Risiko­verteilung vorliegt, zum Beispiel, weil der Arbeitgeber das Schadenrisiko selbst erhöht hat. Im Einzelfall sind mögliche Besonderheiten zu prüfen, zum Beispiel, ob tarifvertraglich der Regress des Arbeitgebers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.

Haftpflicht­versicherung für angestellte Ärztinnen und Ärzte

Angestellte Ärztinnen und Ärzte müssen sich also selbst versichern, wenn keine Betriebshaftpflicht­versicherung für das Krankenhaus besteht oder wenn diese einen Selbstbehalt enthält. In der Versicherungspolice des Hauses kann es zum Beispiel heißen: „Bis zu einer Höhe von 100.000 Euro übernimmt der Krankenhaus­träger die Schaden­aufwendungen selbst.“ Bis zu dieser Höhe ist dann ein Regress des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglich. Restrisiko­versicherung sichert umfänglich Haftungs­fälle ab

Unabhängig hiervon ist immer der Versicherungs­bedarf zu prüfen für außerdienstliche Tätigkeiten wie Beratungen im Freundes- und Bekannten­kreis sowie für Strafverfahren. Die sogenannte Restrisiko­versicherung gehört nämlich ebenso wenig zum regelmäßigen Deckungs­umfang der Betriebshaftpflicht­versicherungen von Kranken­häusern wie der Strafrecht­schutz.

Versicherungs||schutz - Ausreichend abgesichert sein

Versicherungs­schutz

Ausreichend abgesichert sein

„Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflicht­ansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.“ So schreibt es die (Muster-)Berufsordnung Ärzte vor. Das bedeutet, dass die Arzthaftpflicht­versicherung der aktuellen beruflichen Tätigkeit entsprechen muss. Gern prüft Ihre Beraterin oder Ihr Berater der Deutschen Ärzte Finanz Ihren Arzthaftpflicht­schutz für Sie.

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