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Mutterschutz für Ärztinnen

5 Min.

MuSchG – hinter dieser Abkürzung verbirgt sich das Mutterschutzgesetz. Es schützt die Gesundheit von Frauen und Kindern am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz – und das während der Schwanger­schaft nach der Entbindung und in der Stillzeit. Ob Kün­di­gungs­schutz, Ge­fähr­dungs­be­ur­teil­ung oder Arbeits­platz­ge­stal­tung für schwangere Ärztinnen: Wir haben alles Wissenswerte zum Mutterschutz für Sie zusammengestellt.

Mutterschutz für Frauen in Be­schäfti­gungs­ver­hält­nis­sen

Schwangerschaft, Geburt und die erste Zeit mit Kind sind für Frauen ein besonderer und sensibler Lebensabschnitt. Alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungs­ver­hält­nis stehen, haben deshalb An­spruch auf Mutter­schutz – egal, ob sie in Teilzeit arbeiten, geringfügig beschäftigt sind oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. Für Selbst­ständige, Hausfrauen oder Adoptivmütter dagegen gilt der Mutter­schutz nicht. Das neue Mutterschutzgesetz2018 ist ein neues Mutter­schutz­gesetz (MuSchG) in Kraft getreten. Ziel ist es, die Gesund­heit der schwangeren und stillenden Frau und die ihres Kindes zu schützen und es ihr zu ermöglichen, dass sie weiterhin arbeiten kann. Es wirkt Benachteiligungen während der Schwanger­schaft, nach der Ent­bindung und in der Stillzeit entgegen. Auch vor einer un­berechtigten Kündigung sind schwangere Frauen geschützt. Schutzfristen während des Mutter­schutzesSobald eine Frau schwanger ist, beginnt der Mutterschutz. Er gilt auch nach der Ent­bindung und in der Stillzeit. Während des Mutter­schutzes gibt es besondere Schutzfristen. Sechs Wochen vor der Ent­bin­dung dürfen Schwangere nur dann arbeiten, wenn sie dies ausdrücklich möchten. Acht Wochen nach der Geburt herrscht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten oder Kindern mit Behinderung endet die Schutzfrist zwölf Wochen nach der Entbindung. Kündigungsschutz während des MutterschutzesAlle Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben einen mutter­schutz­recht­li­chen Kün­di­gungs­schutz. Bis auf wenige Ausnahmen ist eine Kündigung von Schwangerschaftsbeginn bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt unzulässig. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwan­ger­schaft weiß oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wurde. 

Leitfaden zum Mutterschutz

Wertvolle Infos hat das Bundes­mi­nis­te­rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seinem „Leit­faden zum Mutterschutz“ zusammengestellt. Auch eine Checkliste mit Terminen, Fristen und Hinweisen enthält die Broschüre. Einen weiteren Leitfaden zum Mutterschutz gibt es für Arbeit­geber.

Gesundheits­schutz für schwangere Ärztinnen

Insbesondere für angestellte Ärztinnen stellt sich die Frage, ob und wie sie während der Schwanger­schaft und nach der Geburt ihre Tätigkeit in der Klinik oder Praxis weiter ausüben können. Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes kann Ihr Arbeitgeber natürlich nur dann wirkungsvoll mit den erforderli­chen Schutz­maß­nah­men schützen, wenn er um Ihre Schwangerschaft weiß. Arbeiten Sie als Chirurgin, Anästhesistin oder Augenärztin? Je nach Fachgebiet unterscheiden sich die Gefahren, denen schwangere Ärztinnen ausgesetzt sind. Eine wichtige Funktion nimmt hier die Gefährdungsbeurteilung ein. Gefährdungsbeurteilung für den ArbeitsplatzIm Rahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes ist Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, zu prüfen, ob die Arbeitsbedingungen und Ihr Arbeitsplatz Sie und Ihr Kind gefährden und welche Schutz­maß­nah­men zu ergreifen sind. Aus der Gefährdungsbeurteilung muss hervorgehen, ob Sie während der Schwangerschaft oder Stillzeit an Ihrem Arbeitsplatz weiterhin tätig sein können und welche Tätigkeiten Sie dabei ausführen oder nicht mehr ausführen dürfen. Diese Tätigkeiten sind während der Schwangerschaft laut MuSchG verboten:

Krankenversicherung - privat oder gesetzlich - Bester Schutz für Mutter und Kind

Krankenversicherung - privat oder gesetzlich

Bester Schutz für Mutter und Kind

Die Leistungen für privatversicherte Ärztinnen unterscheiden sich von gesetzlich Versicherten - einige Beispiele

  • Vorsorgeuntersuchungen
  • Geburtsvorbereitung
  • Rückbildungsgymnastik
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Krankenversicherung - privat oder gesetzlich - Bester Schutz für Mutter und Kind

Regeln des Aus­schusses für Mutter­schutz

Mit der Reform des Mutter­schutz­gesetzes hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Ausschuss für Mutterschutz eingerichtet. Seine Aufgabe ist es, praxisgerechte Regeln zu entwickeln, die den Arbeitgebern die Umsetzung des Mutterschutzes erleichtern. Auch seine Empfehlungen stellen die Anforderungen des Mutterschutzes dar.

Checkliste 

  • Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem Vorgesetztem über die Schwangerschaft gesprochen? Als Nachweis reicht ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer He­bam­me.
  • Ist Ihr Impf- und Immunstatus ausreichend? So vermeiden Sie Einschränkungen bei bestimmten Tätigkeiten.
  • Liegt eine Ge­fähr­dungs­be­ur­teil­ung für Ihren Arbeitsplatz vor? Sie entscheidet darüber, ob eine Weiter­be­schäfti­gung unverändert oder mit Schutzmaßnahmen möglich ist. Andernfalls kommen eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder ein Be­schäftigungs­ver­bot infrage.
  • Haben Sie Ihre Arbeitszeiten im Blick? An Sonn- und Feiertagen sowie zwischen 20 und 6 Uhr dürfen Sie nicht arbeiten. Zudem haben Sie für Untersuchungen im Zusam­men­hang mit Ihrer Schwanger­schaft einen Anspruch auf Freistellung.

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