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Berufshaftpflichtversicherung

Berufshaftpflicht: So haften Ärzte und Ärztinnen in An­stel­lung

5 Min.
Claudia Feige
von Claudia Feige
Spezialistin Berufshaftpflichtversicherungen
Das größte Risiko ist im OP zu verorten, durch Aufklärungsversäumnise und Behandlungsfehler

Beim Thema Haftung gehen viele Ärztinnen und Ärzte in Anstellung ganz selbst­ver­ständlich davon aus, dass sie in jedem Fall un­ter dem sicheren Schirm ihres Arbeit­gebers stehen. Doch das stimmt so nicht: Wenn ihnen ein Fehler un­ter­läuft, können auch sie un­ter bestimmten Umständen in Regress genommen werden.
Diese Seite informiert über die Haftungsrisiken und zeigt, wie Ärztinnen und Ärzte sich adäquat absichern können.

Angestellte Ärztinnen und Ärzte haften persönlich

Grundsätzlich gilt: Wenn einem angestellten Arzt, Zahn­arzt oder Tier­arzt in der Klinik bzw. in der Praxis ein Be­hand­lungs­­feh­ler unterläuft, haftet er persönlich. Ob er dann auch tatsächlich mit seinem Privat­vermögen für den ent­stand­enen Schaden eintreten muss, hängt davon ab, wie der Arbeitgeber versichert ist. Und der kann selbst ent­schei­den, in welchem Umfang er Haft­ungs­risiken absichern will. Die Kosten steigen stetig, weshalb vor allem – aber nicht nur – Kliniken oft am Ver­sicherungs­­schutz sparen oder diesen durch vertragliche Selbst­­behalte deckeln. Die Folge: Angestellte Ärztinnen und Ärzte haben höhere Haft­ungs­­ri­si­ken. Wie hoch ist Ihr Haft­ungs­ri­si­ko?

Hinzu kommt, dass es für Angestellte gar nicht so einfach ist herauszufinden, wie der Ver­si­che­rungs­­schutz des Arbeit­­gebers ganz genau aussieht.
Daher unser Tipp: Lassen Sie die Konditionen der Haft­­pflicht­­ver­si­che­rung Ihres Arbeit­­gebers prüfen – unsere Expertinnen und Experten stehen Ihnen dafür zur Seite. Sollten sich daraus Ver­si­che­rungs­lücken für Ihre Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ergeben, wissen Sie zudem, wie Sie diese passgenau schließen können.

Verteilung der Behandlungs­fehler­vorwürfe auf Behandlungs­orte

Hier ist das Risiko für angestellte Ärztinnen und Ärzte besonders hoch

Verteilung der Behandlungs||fehler||vorwürfe auf Behandlungs||orte

EMPFEHLUNG

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EMPFEHLUNG - Kammern unter||stützen besonders starken Be||rufs||haft||pflicht||schutz der Ärzteversicherung

WER HAFTET WANN?

Was der Arbeitgeber leistet – und was nicht

WER HAFTET WANN? - Was der Arbeitgeber leistet – und was nicht

Wer haftet, wenn einem angestellten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt ein Fehler bei der Diagnose oder Behandlung unterläuft? Diese Frage ist nicht so einfach und eindeutig zu beantworten.
Klar ist allerdings: Auch angestellte Ärztinnen und Ärzte haben ein Haftungsrisiko. In Haftungsfragen muss zwischen dem sogenannten inner­be­trieb­lichen und außer­be­trieb­lichen Schadens­ausgleich unter­schieden werden.
Gut zu wissen: Rein rechtlich gesehen wird ein Be­hand­lungs­vertrag geschlossen, sobald ein Patient oder Tierbesitzer deutlich macht, dass er eine Behandlung wünscht. Dieser Vertrag kann, muss jedoch nicht schriftlich geschlossen werden. Aus dem Be­hand­lungs­vertrag ergibt sich unter anderem, dass der Arzt dem Patienten eine adäquate Be­handlung schuldet.
Gegenüber dem Patienten ist immer der Arbeitgeber der Ver­trags­par­tner und er muss die Ver­pflich­tung zur adäquaten Behandlung erfüllen. Der Ar­beit­neh­mer – also der angestellte Arzt bzw. Tierarzt – ist dabei nur „Erfüllungsgehilfe“.  Wenn ihm ein Fehler unterläuft, werden diese also grund­sätzlich dem Arbeit­geber zugerechnet.
Ausnahmen bestehen bei der sogenannten „deliktischen Haftung" (d.h. der Haftung infolge einer „unerlaubten Handlung“) oder bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten. In diesen Fällen haftet in der Regel der Ar­beit­neh­mer direkt. Das ist der Bereich des außer­betrieb­lichen Schadens­aus­gleichs. Anders sieht es allerdings im inner­be­trieblichen Bereich aus – also dem Verhältnis zwischen Arbeit­geber und Arbeit­nehmer. Dort wird die Haftung in bestimmten Fällen zwischen Arbeit­geber und Arbeit­nehmer im Rahmen des sogenannten inner­betrieb­lichen Schadens­ausgleichs aufgeteilt. Diese Auf­teil­ung erfolgt in der Regel nach der Schwere des Ver­schuldens.

Haftungs­frei­stellung nach dem Drei-Stufen-Modell

Wird in einem Schadens­fall in einer Arzt­praxis oder einem Krankenhaus dieser „innerbetriebliche Schadens­ausgleich“ angewendet, kommt ein Drei-Stufen-Modell zum Einsatz.
Leichte und einfache Fahrlässigkeit betreffen geringfügige Pflichtwidrigkeiten – also Verstöße, die leicht entschuldbar sind und die jedem unterlaufen können. Dafür haftet der Arbeitgeber allein.
Grobe Fahrlässigkeit setzt dagegen schwerwiegende Pflicht­ver­stöße voraus, die auch subjektiv un­ent­schuld­bar sind. Hier ist in der Regel der Ar­beit­neh­mer allein in der Haftung. Das bedeutet, dass sein Arbeitgeber ihn in Regress nehmen, also den entstandenen Schaden von ihm zurückfordern kann.
Fälle normaler bzw. mittlerer Fahrlässigkeit liegen dazwischen und die Haftungsfolgen werden meistens zwischen Arbeitgeber und Ar­beit­neh­mer aufgeteilt.

Haftungs||frei||stellung nach dem Drei-Stufen-Modell

REGRESSFORDERUNGEN

Darauf sollten Ar­beit­neh­mer achten

Ent­schei­dend für Ärzte, Zahn- oder Tierärzte ist es zu klären, wie umfassend sie über ihren Arbeitgeber abgesichert sind. Hat dieser beispiels­weise in seiner Betriebs­haftpflicht nur die leichte und mittlere Fahrlässigkeit versichert, kann er Patienten­ansprüche aus grober Fahr­lässigkeit an den Ar­beit­neh­mer weitergeben. In diesem Fall sollten Ärzte in Anstellung unbedingt eine eigene Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung abschließen! Die Ver­fah­ren der Arbeits­gerichte zeigen, dass sich solche Regress­forderungen üb­li­cher­wei­se auf drei bis sechs Monats­ge­hälter belaufen – also für Arbeit­nehmer ein erhebliches finanzielles Risiko sind. Doch selbst bei voll­um­fäng­lichem Ver­si­che­rungs­schutz über den Arbeitgeber bleiben Risiken – beispiels­weise dann, wenn der Arbeitgeber insolvent wird oder die Ver­si­che­rungs­prämie nicht zahlt. Häufig vernachlässigen Mediziner zudem Handlungen außerhalb des Dienstes: Wer ärztlich tätig ist, gibt das Haftungsrisiko nicht an der Praxis- oder Kranken­haustür ab! Daher empfiehlt es sich, auch das so­ge­nann­te „ärztliche Restrisiko" wie Erste-Hilfe-Leistungen oder ärztliche Freund­schafts­dienste im Familien- und Bekannten­kreis abzusichern. Dazu gehören auch geringfügige freiberufliche Tätigkeiten wie Gut­ach­ter­tä­tig­kei­ten, KV-Notdienste und Notarztdienste.

REGRESSFORDERUNGEN - Darauf sollten Ar||beit||neh||mer achten
Einmal Arzt, immer und jederzeit Arzt. Daher: auch das ärztliche Restrisiko absichern

HAFTUNG

Praxis oder Kran­ken­haus: Wo gilt was?

HAFTUNG - Praxis oder Kran||ken||haus: Wo gilt was?
Selbst nach sorgfältiger Diagnostik kann in Stresssituationen schnell etwas übersehen werden

Ärzte in Anstellung arbeiten in ganz un­ter­schied­li­chen Konstellationen: in einer Klinik, einer Arzt-, Zahnarzt- oder Tierarztpraxis oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ). Jede dieser Anstellungsformen schafft un­ter­schied­li­che Voraussetzungen für die Haftung. Daher ist es wichtig, die individuellen Voraussetzungen genau zu betrachten und den eigenen Versicherungsschutz so exakt wie möglich anzupassen. Dies sollte insbesondere bei Karriereschritten oder Stellenwechseln beachtet werden! Für Tätigkeiten im Krankenhaus gilt:

Neben dem Kranken­hausträger als Ver­trags­part­ner des Patienten haftet der handelnde Arzt immer auch persönlich für seine Fehler. Ob er dann mit seinem Pri­vat­vermögen eintreten muss, hängt davon ab, ob er persönlich oder über den Arbeit­geber haft­pflicht­ver­sichert ist bzw. ob er sich auf einen arbeitsrechtlichen Frei­stellungs­an­spruch berufen kann. Maß­geblich für dieses individuelle Haftungsrisiko sind u. a. der Umfang des Ver­si­che­rungs­schutzes des Kranken­hausträgers oder konkrete tarifliche Regelungen.
Das sollten Sie klären:

  • Wie umfassend ist der Ver­si­che­rungs­schutz meines Arbeit­ge­bers?
  • Ist grobe Fahrlässigkeit mitversichert?
  • Wird auf den Regress bei möglicher Fahrlässigkeit verzichtet?
  • Besteht Versicherungsbedarf für Privatliquidationen?
  • Wie hat mein Arbeitgeber die Risiken abgedeckt?

Auch Ärztinnen und Ärzte in Wei­ter­bil­dung haften voll

Wichtig: Für Ärztinnen und Ärzte in Weiter­bildung gibt es keine reduzierte Haftung! Sie müssen Patienten genauso kompetent behandeln wie Fachärzte. Bei Unsicherheiten müssen sie sich Hilfe bei erfahrenen Kollegen holen oder aber die Über­nahme einer Aufgabe im Zwei­fels­fall ablehnen.
Kommt es zu einem Fehler, wird ein Arzt in Weiter­bildung genauso haftbar gemacht wie ein Facharzt. Zusätzlich kann auch die Haftbarkeit des auf­sicht­führenden Arztes geprüft werden. Auch Studierende sollten mögliche Haftungsrisiken absichern.

HAFTUNG

Das gilt in der Praxis oder im MVZ

Der Be­hand­lungs­vertrag mit den Patientinnen und Patienten kommt aus­schließ­lich mit dem Praxisinhaber oder MVZ zustande. Damit haftet der Inhaber oder das MVZ grund­sätzlich für Fehler, die Angestellten bei der Aufklärung und Behandlung passieren. Angestellte Ärztinnen und Ärzte haften allerdings selbst für Schäden, wenn sie diese pflichtwidrig und schuldhaft verursacht haben.
Das sollten Sie klären:

  • Enthält mein Arbeitsvertrag In­di­vi­du­al­ver­ein­ba­run­gen zur Haftung?
  • Ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht in der MVZ-Versicherung ausdrücklich ein­ge­schlossen?
  • Besteht eine Regressgefahr?
  • Wie hat mein Arbeitgeber die Risiken über eine Versicherung abgedeckt?
HAFTUNG - Das gilt in der Praxis oder im MVZ

Besondere Regeln und Anforderungen

Einige medizinische Berufsbereiche haben spezielle Anforderungen und unterliegen in Sachen Haftung besonderen Regeln. Das betrifft beispielsweise Tierärztinnen und Tierärzte oder Ärztinnen und Ärzte bei der Bundeswehr. Gehen Sie kein Haftungsrisiko ein! Die Expertinnen und Experten der Deutschen Ärzte Finanz kennen all diese Berufsgruppen und Besonderheiten und beraten Sie gern dazu.

Schnell-Check: 9 Fragen für Ärzte und Ärztinnen in An­stel­lung

  • Inwieweit deckt mein Arbeitgeber die persönliche Haftung ab?
  • Welche Versicherungssummen sieht der Vertrag vor?
  • Ist neben der einfachen auch die grobe Fahrlässigkeit mitversichert?
  • Wird auch bei grober Fahrlässigkeit auf einen Regress verzichtet?
  • Ist neben der dienstlichen auch eine freiberufliche ambulante oder stationäre Tätigkeit versichert?
  • Sind ambulante Praxisvertretungen mitversichert?
  • Deckt die Versicherung außerdienstliche Tätigkeiten wie Notfallbehandlungen, Erste-Hilfe-Leistungen oder Freundschaftsdienste ab?
  • Besteht auch für Strafverfahren Versicherungsschutz?
  • Sieht der Arbeitsvertrag Sonderregelungen zur Haftung vor?

Diese Fragen dienen der ersten Einschätzung des persönlichen Haftungsrisikos und möglicher Versicherungslücken. Im Zweifelsfall sollten Sie immer schriftliche Bestätigungen des Arbeitgebers einholen und Experten hinzuziehen!

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