Berufshaftpflicht: So haften Ärzte und Ärztinnen in Anstellung
Beim Thema Haftung gehen viele Ärztinnen und Ärzte in Anstellung ganz selbstverständlich davon aus, dass sie in jedem Fall unter dem sicheren Schirm ihres Arbeitgebers stehen. Doch das stimmt so nicht: Wenn ihnen ein Fehler unterläuft, können auch sie unter bestimmten Umständen in Regress genommen werden.
Diese Seite informiert über die Haftungsrisiken und zeigt, wie Ärztinnen und Ärzte sich adäquat absichern können.
Inhalt
Angestellte Ärztinnen und Ärzte haften persönlich
Grundsätzlich gilt: Wenn einem angestellten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt in der Klinik bzw. in der Praxis ein Behandlungsfehler unterläuft, haftet er persönlich. Ob er dann auch tatsächlich mit seinem Privatvermögen für den entstandenen Schaden eintreten muss, hängt davon ab, wie der Arbeitgeber versichert ist. Und der kann selbst entscheiden, in welchem Umfang er Haftungsrisiken absichern will. Die Kosten steigen stetig, weshalb vor allem – aber nicht nur – Kliniken oft am Versicherungsschutz sparen oder diesen durch vertragliche Selbstbehalte deckeln. Die Folge: Angestellte Ärztinnen und Ärzte haben höhere Haftungsrisiken. Wie hoch ist Ihr Haftungsrisiko?
Hinzu kommt, dass es für Angestellte gar nicht so einfach ist herauszufinden, wie der Versicherungsschutz des Arbeitgebers ganz genau aussieht.
Daher unser Tipp: Lassen Sie die Konditionen der Haftpflichtversicherung Ihres Arbeitgebers prüfen – unsere Expertinnen und Experten stehen Ihnen dafür zur Seite. Sollten sich daraus Versicherungslücken für Ihre Berufshaftpflichtversicherung ergeben, wissen Sie zudem, wie Sie diese passgenau schließen können.
Verteilung der Behandlungsfehlervorwürfe auf Behandlungsorte
Hier ist das Risiko für angestellte Ärztinnen und Ärzte besonders hoch
EMPFEHLUNG
Kammern unterstützen besonders starken Berufshaftpflichtschutz der Ärzteversicherung
- Unterstützt von allen Landesärztekammern (Tarif MedProtect) und der Bundeszahnärztekammer (Tarif DentProtect)
- 15 % Beitragsrabatt für Angehörige dieser Kammern
- Garantierte Aufnahme, selbst bei vorangegangenen Schadensfällen
- Keine Kündigung im Schadensfall
WER HAFTET WANN?
Was der Arbeitgeber leistet – und was nicht
Haftungsfreistellung nach dem Drei-Stufen-Modell
Wird in einem Schadensfall in einer Arztpraxis oder einem Krankenhaus dieser „innerbetriebliche Schadensausgleich“ angewendet, kommt ein Drei-Stufen-Modell zum Einsatz.
Leichte und einfache Fahrlässigkeit betreffen geringfügige Pflichtwidrigkeiten – also Verstöße, die leicht entschuldbar sind und die jedem unterlaufen können. Dafür haftet der Arbeitgeber allein.
Grobe Fahrlässigkeit setzt dagegen schwerwiegende Pflichtverstöße voraus, die auch subjektiv unentschuldbar sind. Hier ist in der Regel der Arbeitnehmer allein in der Haftung. Das bedeutet, dass sein Arbeitgeber ihn in Regress nehmen, also den entstandenen Schaden von ihm zurückfordern kann.
Fälle normaler bzw. mittlerer Fahrlässigkeit liegen dazwischen und die Haftungsfolgen werden meistens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
REGRESSFORDERUNGEN
Darauf sollten Arbeitnehmer achten
HAFTUNG
Praxis oder Krankenhaus: Wo gilt was?
Ärzte in Anstellung arbeiten in ganz unterschiedlichen Konstellationen: in einer Klinik, einer Arzt-, Zahnarzt- oder Tierarztpraxis oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ). Jede dieser Anstellungsformen schafft unterschiedliche Voraussetzungen für die Haftung. Daher ist es wichtig, die individuellen Voraussetzungen genau zu betrachten und den eigenen Versicherungsschutz so exakt wie möglich anzupassen. Dies sollte insbesondere bei Karriereschritten oder Stellenwechseln beachtet werden! Für Tätigkeiten im Krankenhaus gilt:
Neben dem Krankenhausträger als Vertragspartner des Patienten haftet der handelnde Arzt immer auch persönlich für seine Fehler. Ob er dann mit seinem Privatvermögen eintreten muss, hängt davon ab, ob er persönlich oder über den Arbeitgeber haftpflichtversichert ist bzw. ob er sich auf einen arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch berufen kann. Maßgeblich für dieses individuelle Haftungsrisiko sind u. a. der Umfang des Versicherungsschutzes des Krankenhausträgers oder konkrete tarifliche Regelungen.
Das sollten Sie klären:
- Wie umfassend ist der Versicherungsschutz meines Arbeitgebers?
- Ist grobe Fahrlässigkeit mitversichert?
- Wird auf den Regress bei möglicher Fahrlässigkeit verzichtet?
- Besteht Versicherungsbedarf für Privatliquidationen?
- Wie hat mein Arbeitgeber die Risiken abgedeckt?
Auch Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung haften voll
Wichtig: Für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung gibt es keine reduzierte Haftung! Sie müssen Patienten genauso kompetent behandeln wie Fachärzte. Bei Unsicherheiten müssen sie sich Hilfe bei erfahrenen Kollegen holen oder aber die Übernahme einer Aufgabe im Zweifelsfall ablehnen.
Kommt es zu einem Fehler, wird ein Arzt in Weiterbildung genauso haftbar gemacht wie ein Facharzt. Zusätzlich kann auch die Haftbarkeit des aufsichtführenden Arztes geprüft werden. Auch Studierende sollten mögliche Haftungsrisiken absichern.
HAFTUNG
Das gilt in der Praxis oder im MVZ
Der Behandlungsvertrag mit den Patientinnen und Patienten kommt ausschließlich mit dem Praxisinhaber oder MVZ zustande. Damit haftet der Inhaber oder das MVZ grundsätzlich für Fehler, die Angestellten bei der Aufklärung und Behandlung passieren. Angestellte Ärztinnen und Ärzte haften allerdings selbst für Schäden, wenn sie diese pflichtwidrig und schuldhaft verursacht haben.
Das sollten Sie klären:
- Enthält mein Arbeitsvertrag Individualvereinbarungen zur Haftung?
- Ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht in der MVZ-Versicherung ausdrücklich eingeschlossen?
- Besteht eine Regressgefahr?
- Wie hat mein Arbeitgeber die Risiken über eine Versicherung abgedeckt?
Besondere Regeln und Anforderungen
Einige medizinische Berufsbereiche haben spezielle Anforderungen und unterliegen in Sachen Haftung besonderen Regeln. Das betrifft beispielsweise Tierärztinnen und Tierärzte oder Ärztinnen und Ärzte bei der Bundeswehr. Gehen Sie kein Haftungsrisiko ein! Die Expertinnen und Experten der Deutschen Ärzte Finanz kennen all diese Berufsgruppen und Besonderheiten und beraten Sie gern dazu.
Schnell-Check: 9 Fragen für Ärzte und Ärztinnen in Anstellung
- Inwieweit deckt mein Arbeitgeber die persönliche Haftung ab?
- Welche Versicherungssummen sieht der Vertrag vor?
- Ist neben der einfachen auch die grobe Fahrlässigkeit mitversichert?
- Wird auch bei grober Fahrlässigkeit auf einen Regress verzichtet?
- Ist neben der dienstlichen auch eine freiberufliche ambulante oder stationäre Tätigkeit versichert?
- Sind ambulante Praxisvertretungen mitversichert?
- Deckt die Versicherung außerdienstliche Tätigkeiten wie Notfallbehandlungen, Erste-Hilfe-Leistungen oder Freundschaftsdienste ab?
- Besteht auch für Strafverfahren Versicherungsschutz?
- Sieht der Arbeitsvertrag Sonderregelungen zur Haftung vor?
Diese Fragen dienen der ersten Einschätzung des persönlichen Haftungsrisikos und möglicher Versicherungslücken. Im Zweifelsfall sollten Sie immer schriftliche Bestätigungen des Arbeitgebers einholen und Experten hinzuziehen!
Online-Check
Test: Sind Sie richtig abgesichert?
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