Berufshaftpflicht für Ärztinnen und Ärzte mit eigener Praxis
Wenn niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten bei der Aufklärung oder Behandlung Fehler unterlaufen und sie damit einen Schaden verursachen, haften sie dafür direkt. Allerdings geht das Risiko für sie als Praxisbetreiber und Arbeitgeber noch sehr viel weiter.
Diese Seite informiert über die Haftungsrisiken und zeigt, wie Ärztinnen und Ärzte sich und ihre Praxis adäquat absichern können.
Inhalt
Auch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind regelmäßig von Haftungsfragen betroffen
Ein Blick in die Statistik der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern zeigt: Im Jahr 2022 richtete sich rund ein Viertel der erhobenen Vorwürfe von Patientinnen und Patienten gegen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte.
Das Risiko, für Behandlungsfehler in der eigenen Praxis haftbar gemacht zu werden, ist also groß!
EMPFEHLUNG
Kammern unterstützen besonders starken Berufshaftpflichtschutz der Ärzteversicherung
- Unterstützt von allen Landesärztekammern (Tarif MedProtect) und der Bundeszahnärztekammer (Tarif DentProtect)
- 15 % Beitragsrabatt für Angehörige dieser Kammern
- Garantierte Aufnahme, selbst bei vorangegangenen Schadensfällen
- Keine Kündigung im Schadensfall
Verkehrssicherungspflicht
Praxis: Haben Sie alle Risiken im Blick?
Wer eine eigene Human-, Zahn- oder Tierarztpraxis betreibt, muss dafür sorgen, dass sich darin alle Personen sicher bewegen können. Das ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht.
In der Praxis ist sie oftmals tückisch, denn neben „Klassikern“ wie dem feuchten Fußboden oder dem gewellten Teppich als Stolperfalle gibt es viele Gefahrenquellen, die in der Hektik des Behandlungsalltags übersehen werden. Das kann der Hocker sein, dessen Rollen nicht festgestellt sind und der beim Aufstehen wegrutscht, oder die Untersuchungsliege, die unter einem schwergewichtigen Patienten zusammenbricht. In jedem Fall gilt: Verletzt ein Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt seine Verkehrssicherungspflicht, kann das je nach Schaden schnell existenzgefährdend werden, denn die Schadensersatzansprüche des Geschädigten sind nach § 823 BGB in der Höhe nicht begrenzt.
Arzt oder Angestellter – wer haftet?
Online-Check
Test: Sind Sie richtig abgesichert?
Berufshaftpflicht für Ärztinnen und Ärzte – haben Sie an alle möglichen Risiken und Regresse gedacht?
Machen Sie den Test!Erfüllungsschäden
Zahnarztpraxen: Besonderes Risiko sind Erfüllungsschäden
Die meisten Zahnärzte sind der Meinung, dass ihre Haftpflichtversicherung alle Folgen eines Behandlungsfehlers übernimmt. Dies ist jedoch nicht immer der Fall – beispielsweise bei Zahnersatz, der nicht mehr verwendbar ist: Wenn das Beißen mit der neuen Brücke nicht funktioniert, das Implantat schmerzt oder die Krone schief sitzt, können Patientinnen und Patienten eine „Nacherfüllung“ verlangen. Ein solcher „Erfüllungsschaden“ ist in der Regel nicht in der Berufshaftpflichtversicherung enthalten. Der Grund: Zahnärztinnen und Zahnärzte schulden in solchen Fällen nicht nur eine dem Standard entsprechende Behandlung, sondern ein konkretes Ergebnis. Wird dieses nicht erbracht, betrachten die Haftpflichtversicherer das nicht als Schaden, sondern als unternehmerisches Risiko. Zahnärztinnen und Zahnärzte bleiben dann auf den Kosten für die Nachbesserung sitzen. Tipp: Versicherungsexperten informieren Sie, wie sich diese Lücke im Versicherungsschutz schließen lässt!
Besondere Regeln und Anforderungen
Einige medizinische Berufsbereiche haben spezielle Anforderungen und unterliegen in Sachen Haftung besonderen Regeln. Das betrifft beispielsweise Tierärztinnen und Tierärzte. Gehen Sie kein Haftungsrisiko ein! Die Expertinnen und Experten der Deutschen Ärzte Finanz kennen diese Berufsgruppe und die Besonderheiten und beraten Sie gern dazu.
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