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Berufshaftpflichtversicherung

Berufshaft­pflicht für Ärztinnen und Ärzte mit eigener Praxis

5 Min.
Claudia Feige
von Claudia Feige
Spezialistin Berufshaftpflichtversicherungen

Wenn nieder­gelassenen Ärztinnen und Ärzten bei der Auf­klärung oder Be­handlung Fehler unterlaufen und sie damit einen Schaden ver­ur­sa­chen, haften sie dafür direkt. Allerdings geht das Risiko für sie als Praxis­be­treiber und Arbeit­geber noch sehr viel weiter.
Diese Seite informiert über die Haftungsrisiken und zeigt, wie Ärztinnen und Ärzte sich und ihre Praxis adäquat absichern können.

Auch nie­der­ge­las­se­ne Ärztinnen und Ärzte sind regelmäßig von Haftungsfragen betroffen

Ein Blick in die Statistik der Gut­achter­kom­mis­si­onen und Schlichtungsstellen bei den Ärzte­kam­mern zeigt: Im Jahr 2022 richtete sich rund ein Viertel der erhobenen Vor­würfe von Patientinnen und Patienten gegen nie­der­ge­las­se­ne Ärztinnen und Ärzte.

Das Risiko, für Be­hand­lungs­­feh­ler in der eigenen Praxis haftbar gemacht zu werden, ist also groß!


Auch nie||der||ge||las||se||ne Ärztinnen und Ärzte sind regelmäßig von Haftungsfragen betroffen

EMPFEHLUNG

Kammern unter­stützen besonders starken Be­rufs­haft­­pflicht­­schutz der Ärzte­versicherung

  • Unterstützt von allen Landes­ärzte­kammern (Tarif MedProtect) und der Bundes­zahn­ärzte­kammer (Tarif DentProtect)
  • 15 % Beitragsrabatt für Angehörige dieser Kammern
  • Garantierte Aufnahme, selbst bei vorangegangenen Schadensfällen
  • Keine Kündigung im Schadensfall
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EMPFEHLUNG - Kammern unter­stützen besonders starken Be­rufs­haft||­pflicht­||schutz der Ärzte||versicherung

Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht

Praxis: Haben Sie alle Risiken im Blick?

Ver||kehrs||si||che||rungs||pflicht - Praxis: Haben Sie alle Risiken im Blick?
Niedergelassene tragen Verantwortung für alle Menschen, die sich in ihrer Praxis bewegen

Wer eine eigene Human-, Zahn- oder Tier­arzt­praxis betreibt, muss dafür sorgen, dass sich darin alle Personen sicher bewegen können. Das ist die sogenannte Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht.

In der Praxis ist sie oftmals tückisch, denn neben „Klassikern“ wie dem feuchten Fuß­boden oder dem gewellten Teppich als Stolperfalle gibt es viele Gefahren­quellen, die in der Hektik des Be­handlungs­alltags übersehen werden. Das kann der Hocker sein, dessen Rollen nicht festgestellt sind und der beim Aufstehen wegrutscht, oder die Unter­suchungs­liege, die unter einem schwer­gewichtigen Patienten zu­sammen­bricht. In jedem Fall gilt: Verletzt ein Arzt, Zahn­arzt oder Tierarzt seine Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht, kann das je nach Schaden schnell existenzgefährdend werden, denn die Schadensersatzansprüche des Geschädigten sind nach § 823 BGB in der Höhe nicht begrenzt.

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Arzt oder Angestellter – wer haftet?

Arzt oder Angestellter – wer haftet?
Ohne Angestellte geht es nicht

Auch den Angestellten können folgenschwere Fehler passieren. Wie sieht es in diesem Fall mit der Haftung aus? Grundsätzlich können Angestellte die Praxis auf zwei Arten schädigen: durch Fehler zum Nachteil des Patienten und durch Fehler zum Nachteil der Praxis.
1. Fehler zum Nachteil des Patienten Kommt ein Patient zu Schaden, geht es in den meisten Fällen um Be­hand­lungs­­feh­ler. Diese haben rechtlich betrachtet zwei Seiten: Einerseits stellen sie eine Verletzung des Be­hand­lungs­ver­trags dar, anderer­seits sind sie ein Delikt, also eine unerlaubte Handlung. Da die Mitarbeiter (z. B. die MFA, die Blut abnimmt, oder die ZFA, die die professionelle Zahn­reinigung durchführt) nicht selbst einen Vertrag eingehen, sondern nur als Erfüllungsgehilfen des Praxis­betreibers auftreten, können sie auch nicht wegen Verletzung des Be­hand­lungs­ver­trags haftbar gemacht werden. Möglich ist jedoch eine Haftung aus Delikt. 2. Fehler zum Nachteil der Praxis Fehler der Angestellten können auch die Praxis selbst schädigen, etwa, wenn ein hochwertiges Gerät beschädigt, der Praxis-Pkw zu Schrott gefahren wird oder es zu teuren Fehlern bei der Abrechnung kommt. Immense Risiken für die Praxis entstehen auch durch die immer strengeren Anforderungen an den Umgang mit Patientenakten – Stichwort Datenschutz. Anders als bei einem Be­hand­lungs­­feh­ler kann der Praxisinhaber seine Angestellten in all diesen Fällen für den entstandenen Schaden in Anspruch nehmen. 3. Das Praxispersonal haftet nicht unbegrenzt Auch wenn ein Fehler unmittelbar einer Mitarbeiterin oder einem Mit­arbeiter zugeordnet werden kann, muss sie oder er den Schaden nicht automatisch ersetzen. In vielen Fällen können sich Angestellte auf den sogenannten inner­betrieblichen Frei­stellungs­anspruch berufen. Dieser dient dem Schutz der Angestellten und basiert auf dem Gedanken, dass diese durch die Tätigkeit überhaupt erst Gefahr laufen, Fehler zu verursachen. Ob und inwieweit der Arbeitgeber seine Angestellten im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit von der Haftung freistellen muss, richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Fazit: Die Berufs­haft­pflicht für nieder­gelassene Ärztinnen und Ärzte muss immer auch einen umfassenden Schutz für Schäden, die das Praxis­personal verursacht, enthalten.

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Erfüllungsschäden

Zahnarztpraxen: Besonderes Risiko sind Erfüllungs­schäden

Erfüllungsschäden - Zahnarztpraxen: Besonderes Risiko sind Erfüllungs||schäden
Selbst nach sorgfältiger Diagnostik kann in Stresssituationen schnell etwas übersehen werden

Die meisten Zahnärzte sind der Meinung, dass ihre Haft­pflicht­ver­si­che­rung alle Folgen eines Be­hand­lungs­fehlers übernimmt. Dies ist jedoch nicht immer der Fall – beispielsweise bei Zahn­ersatz, der nicht mehr verwendbar ist: Wenn das Beißen mit der neuen Brücke nicht funktioniert, das Implantat schmerzt oder die Krone schief sitzt, können Patientinnen und Patienten eine „Nacherfüllung“ verlangen. Ein solcher „Erfüllungsschaden“ ist in der Regel nicht in der Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung enthalten. Der Grund: Zahn­ärztinnen und Zahn­ärzte schulden in solchen Fällen nicht nur eine dem Standard entsprechende Be­hand­lung, sondern ein konkretes Ergebnis. Wird dieses nicht erbracht, betrachten die Haft­pflicht­ver­si­cherer das nicht als Schaden, sondern als unter­nehmerisches Risiko. Zahn­ärztinnen und Zahn­ärzte bleiben dann auf den Kosten für die Nach­besserung sitzen. Tipp: Ver­si­che­rungs­experten informieren Sie, wie sich diese Lücke im Ver­si­che­rungs­schutz schließen lässt!

Besondere Regeln und Anforderungen

Einige medizinische Berufsbereiche haben spezielle Anforderungen und unterliegen in Sachen Haftung besonderen Regeln. Das betrifft beispielsweise Tierärztinnen und Tierärzte. Gehen Sie kein Haftungsrisiko ein! Die Expertinnen und Experten der Deutschen Ärzte Finanz kennen diese Berufsgruppe und die Besonderheiten und beraten Sie gern dazu.

Ratgeber

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